Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen au-tomatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 € pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.
„Mit dem P-Konto entbürokratisieren wir das Verfahren zum Pfändungsschutz und gestalten es deutlich einfacher. Künftig kann jeder Inhaber eines Girokontos automatisch Pfändungs-schutz erhalten. Damit vermeiden wir, dass das Konto wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto kündigt. Ein Girokonto ist heutzutage die Vor-aussetzung für die Teilnahme am Arbeits- und Wirtschaftsleben. Vermieter sind häufig nicht bereit, Mietverträge abzuschließen, wenn der Wohnungsinteressent keine Kontoverbindung nachweist, Telefon- und Stromanbieter wollen ihre Rechnungen per Lastschrift von einem Konto abbuchen. Selbst der Arbeitsplatz hängt nicht selten davon ab, dass der Arbeitnehmer ein Konto nachweisen kann, auf das der Arbeitgeber das Gehalt oder den Lohn überweisen kann – die Lohntüte gibt es nicht mehr. Mit dem P-Konto sorgen wir dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig nicht mehr wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr aus-geschlossen und in einen Schuldenkreislauf gedrängt werden“, erläuterte Bundesjustizminis-terin Brigitte Zypries. BMJ –
Nach bisheriger Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungs-schutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist dies nicht rechtzeitig mög-lich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.

Zu den Schwerpunkten der Reform im Einzelnen:
1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO (zur Zeit 985,15 €) wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können.
• Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach gelten-dem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat übertragen. In diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu er-füllen sind (z.B. Versicherungsprämien).
• Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Gut-haben aus den Einkünften Selbstständiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig bei der Kontopfändung geschützt.
• Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unter-haltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist außerdem in beson-ders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

2. Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto

Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses be-sondere Konto – P-Konto – wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festge-legt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos be-steht allerdings nicht. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen

Kindergeld und Sozialleistungen – etwa nach dem Sozialgesetzbuch II – werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Beträge müsse nicht mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld wird zusätzlich geschützt. Es kommt also zum Basis-pfändungsschutz hinzu. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozi-alrecht werden damit vermieden.

4. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger

Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tä-tigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.
5. Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Die Kreditinstitute werden ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Kreditinstitute holen bereits heute bei jeder Eröffnung eines Girokontos in der Regel eine SCHUFA-Auskunft ein. Die Auskunft der SCHUFA gegenüber den Kreditinstituten soll nun-mehr um das Merkmal „P-Konto“ erweitert werden. Die Kreditwirtschaft hat angekündigt, von der erweiterten Auskunftsbefugnis auch Gebrauch zu machen, um zu einem möglichst lü-ckenlosen Schutz vor einem Missbrauch des P-Kontos beizutragen. Die SCHUFA darf das zusätzliche Merkmal nur für die Bankauskunft verwenden, nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von sog. Score-Werten. Flankierend zu dieser präventiven Maßnahme wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfah-ren an die Hand gegeben, die Wirkungen weiterer P-Konten zu beseitigen.
6. Inkrafttreten BMJ – Mitteilung für die Presse Seite 4
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausrei-chend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussichtlich wird das P-Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen.
„Das P-Konto ist der richtige Weg. In der gegenwärtigen Situation sind viele Bürgerinnen und Bürger verunsichert, ob mit der Krise an den Finanzmärkten und in der Realwirtschaft mittel-fristig auch ganz persönliche Schwierigkeiten verbunden sein werden. Arbeitslosigkeit kann insbesondere Familien schnell in die Überschuldung führen. Mit der Reform des Kontopfän-dungsschutzes setzen wir ein deutliches Zeichen, dass die ganz individuellen Belange der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den globalen Fragen der Finanzkrise nicht in den Hinter-grund treten“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispielsfälle
1. Fall:
Das monatliche Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 1000 € wird am Monatsersten auf das Girokonto eines alleinstehenden Angestellten überwiesen. Pfändung des Bankguthabens am 15. Juni; es besteht ein Guthaben in Höhe von 1000 €.
a) derzeitige Rechtslage
Mit der Pfändung kann der Schuldner nicht mehr über sein Kontoguthaben verfügen. Der Pfändungsschutz, der für die Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gilt, ist von der Bank bei der Gutschrift auf dem Bankkonto nicht zu berücksichtigen. Mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht kann der Schuldner aber eine Freigabe seines pfändungsge-schützten Arbeitseinkommens erreichen. Da die Pfändung (hier: 15. des Monats) nach dem Zahlungstermin (hier: 1. des Monats) liegt, kann der Schuldner aber nur eine anteilige Frei-gabe seines Kontoguthabens für die Zeit von der Pfändung (hier: 15. des Monats) bis zum nächsten Zahlungstermin (hier: 1. des Folgemonats) erreichen. Das Vollstreckungsgericht hat den Gläubiger zu dem Antrag zu hören. Es kann aber vorab schon die Pfändung des Guthabens teilweise aufheben, damit der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin sei-nen notwendigen Unterhalt bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann (§ 850k der Zivilprozessordnung).
Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht: BMJ – Mitteilung für die Presse Seite 5
Nettoeinkommen: 1000,00 €
Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens
(nach Tabelle zu § 850c ZPO) 10,40 €
Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat) 989,60 €
Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
989,60 € x 15 = 989,60 € : 2 = 494,80 €
30
Pfändungsfrei ist ein Betrag in Höhe von 494,80 € und daher vom Gericht freizugeben.
b) künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen pfändungs-freien Guthabensbetrag von 985,15 € auf dem P-Konto. Es bedarf keiner gerichtlichen Ent-scheidung; eine zeitanteilige Berechnung entfällt. Der Schuldner hat – wie bisher – noch die Möglichkeit, weiteren Pfändungsschutz bei Gericht zu beantragen, z.B. wegen eines erhöh-ten Bedarfs aus persönlichen Gründen wie Krankheit etc.
2. Fall:
Wie Fall 1, aber der Schuldner ist verheiratet, hat ein Kind und verdient 1200 € netto.
a) derzeitige Rechtslage
Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:
Nettoeinkommen: 1200 €
Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens
(Freibeträge nach § 850c ZPO: 985,15 € für den Schuldner,
370,76 € für die Ehefrau und 206,56 € für das Kind = 1562,47 €) 0 €
Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat) 1200 €
Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
1200 € x 15 = 1200 € : 2 600 €
30 BMJ – Mitteilung für die Presse Seite 6
Pfändungsfrei ist ein Betrag in Höhe von 600 € und daher vom Gericht freizugeben.
b) künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung automatisch einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 €. Es bedarf keiner gerichtlichen Entschei-dung; eine zeitanteilige Berechnung des Freibetrages entfällt. Kann der Schuldner seine Un-terhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind durch eine Bescheinigung sei-nes Arbeitgebers, der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerbera-tungsstelle gegenüber dem Kreditinstitut belegen, hat dieses von sich aus einen pfändungs-freien Guthabensbetrag von 1200 € zu beachten. Der Schuldner kann aber auch eine Ent-scheidung des Vollstreckungsgerichts beantragen; dann hat die Bank auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung den höheren pfändungsfreien Guthabensbetrag auf dem Konto zu berücksichtigen.
3. Fall:
Das Guthaben des Bankkontos eines selbstständig tätigen Unternehmers in Höhe von 1000 € wird gepfändet. Auf dem Konto werden nicht wiederkehrende Vergütungen für Dienstleis-tungen des Unternehmers gutgeschrieben.
a) derzeitige Rechtslage
Es besteht kein Pfändungsschutz, da die Vergütung nicht zu den bei der Kontopfändung geschützten Einkünften wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc. gehört.
b) künftige Rechtslage
Pfändungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei abhängig Beschäftigten. Auf die Dar-stellung zum künftigen Recht bei den Fällen 1 und 2 wird daher verwiesen.
Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.

Apr 2009 | Allgemein | Kommentieren