Wenn alle den einen Impfstoff wollen – ist nicht frei wählbar

Da hatte ein Mann per Eilantrag verlangt, unverzüglich mit dem Impfstoff von Biontech oder Moderna geimpft zu werden. Dies stehe ihm nicht zu, entschieden die Richter.
Im Zuge der Impfungen gegen das Coronavirus können sich die Bürger nicht aussuchen, welchen Impfstoff sie haben wollen. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden. Zuvor hatte ein Mann per Eilantrag den Erlass einer einstweilige Anordnung darüber verlangt, unverzüglich mit den mRna-Impfstoffen von Biontech oder Moderna geimpft zu werden. Als Argument brachte er vor, dass er eine enge Kontaktperson seiner 92 Jahre alten Mutter sei, die nicht in einem Seniorenheim lebe.

Dies lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass die Impf-Verordnung erstens keinen Anspruch auf eine sofortige Impfung vorsehe und zweitens nicht regele, dass man sich einen Impfstoff aussuchen dürfe. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass bei der Impf-Reihenfolge nicht der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gelte. Die zentrale Bedeutung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sei bei der Entwicklung der Impf-Verordnung beachtet, die Reihenfolge sei mit Blick darauf entwickelt worden. Einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren und insbesondere einen Anspruch auf sofortige Impfung des Antragstellers ergebe sich dadurch aber nicht. Der Antragsteller gehöre auch nicht zu dem Personenkreis, der ein sehr hohes oder erhöhtes Risiko für einen schwierigen oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Corona-Infektion habe und aufgrund dessen nach ärztlicher Untersuchung priorisiert werden könne.

Zweites Eilverfahren

In einem zweiten Eilverfahren entschied das Gericht außerdem, dass ein 55 Jahre alter Mann mit einer koronaren Herzerkrankung, Diabetes II, Bluthochdruck und Asthma weder unverzüglich geimpft noch als Härtefall in die Gruppe mit höchster Priorität hochgestuft werden müsse. Ärztlichen Attesten zufolge gehöre er in die Gruppe mit der zweithöchsten Priorität, so die Richter. „Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende beschränkte Verfügbarkeit von Impfstoffen“ müsse er die zeitliche Staffelung bei der Impfung hinnehmen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne eines Verstoßes gegen Artikel 3 des Grundgesetzes konnte das Gericht nicht erkennen: Es seien ja gerade seine Vorerkrankungen, durch die er überhaupt in der Impf-Reihenfolge so weit oben stehe. Beide Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Dagegen ist die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

Mrz 2021 | Allgemein, Gesundheit, Senioren, Zeitgeschehen | Kommentieren