Entsteht durch bloße Digitalisierung eines gemeinfreien Werks ein neues Schutzrecht am Foto oder Scan? Darüber haben die Reiss-Engelhorn-Museen seit drei Jahren mit der Wikimedia Foundation vor Gericht gestritten. In der mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof hatten Freunde der Gemeinfreiheit wenig zu lachen. (Dieses Bild des Reiss-Engelhorn-Museum wird auf Wikimedia Commons trotz BGH-Urteils verfügbar bleiben. Es steht unter einer Creative-Commons-Lizenz und fällt unter die Panoramafreiheit des deutschen Urheberrechts. CC-BY 3.0 Hubert Berberich). Wer allerdings künftig einen Museumsbesuch plant, sollte auf den Besichtigungsvertrag achten.

Ein solcher kommt schlicht durch das Betreten eines Museums zustande. Das Eintrittsgeld spielt dabei keine Hauptrolle, es braucht auch kein Vertragsdokument. Was beinhaltet ein solcher Besichtigungsvertrag?

Wesentlich ist die Besucherordnung (juristisch AGB),

verdeutlicht durch allerlei Ge- und Verbote auf Schildern, zum Beispiel: „Essen und Trinken untersagt“. Durchgestrichene Fotokameras sind als Piktogramme auf anderen Aushängen deutlich zu sehen. „Das Fotografieren und Filmen (auch mit Mobiltelefonen) ist verboten. Ton- und Bandaufnahmen während der Führungen sind nicht gestattet.“ Das ist die entsprechende Formulierung aus der Besucherordnung der städtischen Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim, die für viele andere Archive, Museen und Sammlungen repräsentativ sein dürfte. Wo bleiben bei all den Zugangs- und Nutzungsrestriktionen jedoch die Meinungsfreiheit, die Wissenschafts- und Kunstfreiheit der Besucher, ähnlich wie sie im Urheberrecht durch Schrankenbestimmungen (z. Bsp. Zitierfreiheit) gesetzlich abgesichert ist? Dazu hatte sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in der mündlichen Verhandlung im Musterprozess zwischen den Reiss-Engelhorn-Museen und der Wikimedia Foundation nicht weiter geäußert.

Trotz Fotografierverbot erstellen Besucher Aufnahmen von Gemälden und anderen Exponaten. Die so digitalisierten Kulturschätze wurden dann via Wikipedia – genauer: deren Medienarchiv Wikimedia Commons – geteilt. Gegen diese Veröffentlichungen bei Wikipedia mit dem Lizenzvermerk Public Domain ging die Stadt Mannheim vor, der die Reiss-Engelhorn-Museen gehören. Deren Generaldirektor, Professor Alfried Wieczorek, stellte sich im Anschluss an die Gerichtsverhandlung in Karlsruhe den Fragen der anwesenden Medienvertreter. Auf der Anklagebank sitzt mittlerweile durch alle Gerichtsinstanzen neben einem fotografierenden Besucher die Wikimedia Foundation, Träger von Wikipedia und Wikimedia Commons.

Renaissance des Lichtbildschutzes

Zudem ist die Wikimedia mit dem Vorwurf konfrontiert, gegen das Urheberrechtsgesetz zu verstoßen. Manchmal fotografieren die ehrenamtlich tätigen Wikipedia-Autoren nicht selbst, sondern sie scannen die Abbildungen aus Museumskatalogen zur Wikipedia-Veröffentlichung. Solche Abbildungen (Repros) werden in der Regel von Mitarbeitern der Museen erstellt. Dass diese Digitalisierung rechtlich als geistige Leistung zu werten ist, die Lichtbildschutz nach § 72 UrhG auslöst, hat der I. Zivilsenat in Karlsruhe bei der mündlichen Verhandlung ebenfalls angedeutet. Zwar ist die Schutzdauer beim einfachen Lichtbild geringer als bei anspruchsvolleren Lichtbildwerken, beträgt allerdings immer noch 50 Jahre nach Erstellung. Die Renaissance des Lichtbildschutzes im Digitalzeitalter ist ärgerlich – neben anderen gewichtigen Meinungen wurde etwa auch auf dem Deutschen Juristentag 2014 die ersatzlose Abschaffung dieses überholten Leistungsschutzrechts gefordert. Dahingehend passiert ist allerdings nichts, so dass sich der Leistungsschutz jetzt zum kaum überwindbaren Hauptproblem bei der Digitalisierung gemeinfreier Werke kristallisieren könnte.

Damit hat die Wikimedia mit ihren Autoren nach den Buchstaben des Gesetzes schlechte Karten in diesem Rechtsstreit. Schon die beiden Vorinstanzen, das Landes- und dann das Oberlandesgericht in Stuttgart hatten sich weitgehend der restriktiven Rechtsauffassung der Reiss-Engelhorn-Museen angeschlossen, zu der nun auch abschließend der BGH tendieren könnte. Ob neben der Vertragsverletzung und der Urheberrechtsverletzung auch noch eine Eigentumsverletzung vorliegen könnte, erschien bei der mündlichen Verhandlung zeitweise fast nicht mehr vordringlich.
Der für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH entschied bereits vor einigen Jahren, dass Eigentümer grundlegend entscheiden dürfen, ob und zu welchen Bedingungen auf dem eigenen Gelände fotografiert und gefilmt werden darf (zu dieser sogenannten Sanssouci-Rechtsprechung bei Legal Tribune Online).

Viele Bilder werden aus Wikipedia verschwinden

Beschränkt sich nun auch der BGH im Wesentlichen auf die Anwendung dieser Rechtsvorschriften im Wortlaut, wird die Wikimedia in dieser rechtlichen Auseinandersetzung kaum obsiegen können. Für diesen Fall ist zu befürchten, dass in erheblichem Umfang Abbildungen aus der Wikipedia verschwinden werden. Rechtlich betroffen wäre jedoch nicht nur Wikimedia, sondern auch viele andere Projekte, Initiativen und Einrichtungen aus Wissenschaft und Kultur, die entschieden für einen Paradigmenwechsel hin zu ungehindertem Zugang und unbeschränkten Nachnutzungsmöglichkeiten eintreten – beispielhaft dafür etwa Ellen Eulers Plädoyer für neue Formen der Gemeinfreiheit und einem entsprechenden „Call to Action“.

Gerade das Urheberrecht aber bremst und bremst. Die im März 2018 neu eingeführten gesetzlichen Nutzungserlaubnisse für Bildung, Wissenschaft, Bibliotheken und Gedächtniseinrichtungen (ab § 60a UrhG) erweisen sich in den Augen vieler Kritiker als ein Flickenteppich, der allenfalls kleine Fortschritte bringt. Auch die seit 2014 geltenden Vorschriften für vergriffene und verwaiste Werke haben vielen (in aller Regel öffentlich finanzierten) Digitalisierungsprojekten noch nicht zum Durchbruch verholfen. Derweilen dehnte der Gesetzgeber bestehende Schutzrechte etwa für die Tonträgerhersteller weiter auf nunmehr 70 Jahre aus und etablierte neue Schutzrechte wie das Leistungsschutz für Presseverleger. Letzteres droht auf EU-Ebene inzwischen europaweit die Linkfreiheit einzuschränken und sorgt gemeinsam mit der geplanten Pflicht zu Uploadfiltern für immer neue Hürden und Einschränkungen für freie Projekte wie die Wikipedia.

Gemeinfreiheit in Gefahr

Mit der kommenden Entscheidung des BGH droht auch noch eine der letzten Gewissheiten für Nutzer abhanden zu kommen: die Gemeinfreiheit von Materialien, die älter als 150 Jahre sind. Diese Endlichkeit des Werkschutzes ist integraler Teil des Urheberrechtsschutzes. Zu Recht erinnern daran die Wikimedia, die Wikipedia-Community und deren viele Nutzer. Es würde die Konstruktion und damit auch die Akzeptanz des Urheberrechtsschutzes in Gefahr bringen, wenn der proprietäre Schutz von Werken durch unzureichenden Zugang zu gemeinfreien Kulturgütern oder durch Leistungsschutzrechte wie den Lichtbildschutz immer wieder verlängert werden könnte. „Was gemeinfrei ist, muss gemeinfrei werden“ fordern deshalb Paul Klimpel und Fabian Rack. Es ist daher wichtig, dass die Wikimedia diesen Rechtsstreit trotz der beträchtlichen Prozess- und Kostenrisiken durch alle Instanzen gefochten hat. Nach der mündlichen Verhandlung hat der BGH sein Urteil am 20.12.2018 verkünden. Es ist wegweisend für vielfältige Digitalisierungsanstrengungen gerade im Bildungs-, Kultur- und Wissenschaftsbereich.

Gastbeitrag: Thomas Hartmann forscht zum Urheberrecht in der digitalen Wissenschaft, u.a. am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb in München (2011-2016), jetzt am FIZ Karlsruhe – Leibniz-Institut für Informationsinfrastruktur. Daneben ist er Lehrbeauftragter an mehreren Hochschulen, unter anderem  für Datenschutz  an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Feb 2019 | Allgemein, Junge Rundschau, Politik, Sapere aude, Wirtschaft, Zeitgeschehen | Kommentieren