Das Bundesverfassungsgericht hat am Freitag – nach einer Beschwerde von von Spiegel und Correctiv – über ein Urteil informiert, das Medien es erleichtern könnte, Einstweilige Verfügungen zu verhindern. Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass die Beklagten vor Erlass die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen müssen. Pressekammern hatten in der Vergangenheit in Eilverfahren immer wieder auf die Darstellung der Gegenseite verzichtet. Gerichte müssten künftig darauf achten, die “prozessuale Waffengleichheit” zu wahren, schreiben die Richter in ihrem Urteil.

Was bedeutet: Die Beklagten, in Pressestreitigkeiten häufig die Medien, müssen nicht nur Gelegenheit bekommen, Stellung zu den Vorwürfen nehmen zu können; zudem müssen alle Parteien auf denselben Kenntnisstand gebracht werden.
“Auch“ – führt die 3. Kammer des 1. Senats ihre Entscheidung aus – „wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt”.
Damit bremst das Bundesverfassungsgericht Pressekammern aus, bei denen Eilverfahren – die nur unter bestimmten Umständen zugelassen sind – zur Regel gemacht haben. Oft kommt die Gegenseite erst in der mündlichen Verhandlung zu Wort, bei der es schon um den Widerspruch einer einstweiligen Verfügung geht. Zu diesem Zeitpunkt mussten die Redaktionen die umstrittenen Veröffentlichungen aber bereits aus dem Netz nehmen und/oder unterlassen.

Fälle gehen auf Berichterstattung von Correctiv und Spiegel zurück

“Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, der Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesjustizministerien von Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie das betroffene Unternehmen als Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen”, erklärt der Berliner Medienanwalt Ehssan Khazaeli. “Aus den Stellungnahmen ergibt sich, dass es insbesondere in den Landgerichtsbezirken Köln und Hamburg üblich ist, einstweilige Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Gegners zu entscheiden, wobei in Hamburg immer und in Köln in der Regel eine vorprozessuale Abmahnung verlangt wird.”

Bei vorprozessualen Abmahnungen versuchen die Anwälte der Klägerseite, sich außergerichtlich zu einigen. Dazu fordern sie in einem Schreiben zur Unterlassung umstrittener Inhalte auf. Betroffene Medien oder Redaktionen können darauf reagieren. “Die Antwort auf die Abmahnung hat der Antragsteller bei Beantragung der Einstweiligen Verfügung auch dem Gericht vorzulegen”, so der Jurist. Sie könne also als Stellungnahme verwendet werden.

Pressekammern beachteten bislang die Sichtweise der Beklagten nicht

Im vorliegenden Fall, der am Landgericht Köln verhandelt worden war, hatte es aber keine vorprozessuale Abmahnung gegeben. Mehr noch: “Das Landgericht Köln erließ die Einstweilige Verfügung, ohne sie zu begründen oder die Beschwerdeführerin vorher anzuhören. Von dem Inhalt des Verfügungsantrags und seiner Begründung erhielt die Beschwerdeführerin erst nach Zustellung und Akteneinsicht Kenntnis.” Der Fall geht auf das Recherchenetzwerk Correctiv zurück. Das Team veröffentlichte auf seiner Internetseite einen Artikel über den Verlauf einer Aufsichtsratsitzung eines Unternehmens, welche Korruptionsvorwürfe zum Inhalt hatte.

Der für Pressesachen zuständige Senat am OLG reagierte in einem anderen Fall, der auf den Spiegel zurückgeht, ähnlich. Das Magazin hatte über einen Fernsehmoderator geschrieben und thematisiert, inwieweit dieser als Eigentümer und Vermieter einer Yacht ein Steuersparmodell nutzt. Zwar lehnte das Landgericht in erster Distanz den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Aber: “Auf den vierten Antrag des Antragstellers erging im Beschwerdeverfahren am 5. Oktober 2017 dann ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wurde. Dabei wurden  dem Antragsteller wiederholt telefonisch rechtliche Hinweise erteilt, die der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Die Beschwerdeführerin erfuhr mit der Zustellung des Beschlusses erstmals von dem gegen sie angestrengten Gerichtsverfahren”, so das Verfassungsgericht in der Schilderung des Sachverhaltes. Das aktuelle Urteil: Im Namen des Volkes

Zurück nach Berlin: Immer mal wieder verwerfen die Verfassungsrichter in Karlsruhe Bundesgesetze.

Hintergrund:

Immer mal wieder: Veto aus Karlsruhe

Hartz-IV-Sätze, Pendlerpauschale oder Euro-Hilfen: Das Bundesverfassungsgericht durchkreuzt immer wieder die Pläne der Bundesregierung und verwirft verfassungswidrige Gesetze. Mehrfach musste die Politik in Berlin nach den Urteilen aus Karlsruhe nachbessern.

 

Ein Überblick.

Juli 2012: Das Gericht erklärt die seit 1993 unveränderten Leistungen für Asylbewerber für verfassungswidrig. Sie verstoßen gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Flüchtlinge und andere Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht müssen demnach in etwa so viel Geld bekommen wie Empfänger von Hartz-IV oder Sozialhilfe.

Juni 2012: Bei den Verhandlungen über den Euro-Rettungsschirm ESM 2011 informierte die Regierung das Parlament nicht ausreichend, wie die Richter feststellen. Das gelte auch für den „Euro-Plus-Pakt“ zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik. Nach dem Grundgesetz müssen Bundestag und Bundesrat in EU-Angelegenheiten „umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ unterrichtet werden. Das gelte schon, bevor die Regierung nach außen wirksame Erklärungen abgebe.

Februar 2012: Das Sondergremium des Bundestags für dringende Entscheidungen über Hilfsmaßnahmen des Euro-Rettungsschirms EFSF ist im Wesentlichen verfassungswidrig. Die Übertragung von Kompetenzen auf eine Runde aus neun Mitgliedern des Haushaltsausschusses verletze die Rechte der anderen Abgeordneten, entscheiden die Bundesrichter.

Februar 2010: Die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder und Erwachsene müssen neu berechnet werden. Das Verfassungsgericht entscheidet, dass die bisherige Berechnungsmethode gegen das Grundgesetz verstößt.

Dezember 2008: Die Richter erklären die gekürzte Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Seit 2007 konnten Fahrten zur Arbeit nicht mehr ab dem ersten, sondern erst ab dem 21. Kilometer von der Steuer abgesetzt werden. Jetzt gilt wieder die alte Regelung.

Februar 2006: Das Luftsicherheitsgesetz scheitert in Karlsruhe. Gekaperte Passagierflugzeuge dürfen zur Abwehr eines Terroranschlages nicht abgeschossen werden. Dies sei weder mit dem Grundrecht auf Leben, noch mit der Garantie der Menschenwürde vereinbar, urteilen die Richter.

März 2004: Das Gesetz zum Großen Lauschangriff ist zu großen Teilen verfassungswidrig. Die Richter mahnen einen stärkeren Schutz der Privatsphäre beim Abhören von Wohnungen an.

Quelle: agenturen

Okt. 2018 | Allgemein, InfoTicker aktuell, Politik, Zeitgeschehen | Kommentieren