donum-vitaeAm Donnerstag, 18. Mai, 19.30 Uhr spricht Professor Dr. Eberhard Schockenhoff über ethische Fragen um Schwangerschaft, Geburt und Elternverantwortung.
Prof. Schockenhoff ist emeritierter Professor für Moraltheologie in Freiburg, Mitglied des Deutschen Ethikrates und der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Als bekannter Buchautor hat er sich seit langem in die gesellschaftliche Diskussion zum Thema „Schwangerschaftskrise“ eingebracht.

Der Vortrag findet im Rahmen von 15 Jahre donum vitae HD / MA / Rhein-Neckar‘ und der Foto-Installation LebenskunstLeben statt. Er beginnt um 19.30 Uhr im renovierten ‚Haus der Begegnung‘ in der Merianstraße 1, Heidelberger Altstadt, gegenüber Jesuitenkirche. Der Eintritt zur Ausstellung und zum Vortrag ist frei, Spenden sind willkommen.

§ 219 StGB – Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage.
„Leben ist ein Geschenk – Nicht immer können schwangere Frauen dies so empfinden; schwierige Probleme stehen dem häufig entgegen. donum vitae hilft.
Auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes setzen wir uns ein für den Schutz des ungeborenen Lebens und für die Würde von Frau, Mann und Kind. Wir bieten umfassende qualifizierte Hilfe an und zeigen in aufmerksamer Zuwendung behutsam Perspektiven für ein Leben mit dem Kind.
Unsere staatlich anerkannten Beratungsstellen sind berechtigt, einen Beratungsnachweis gemäß §219 StGB auszustellen“.
§219 StGB
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

Mai 2017 | Heidelberg, InfoTicker aktuell, Junge Rundschau, Sapere aude, Zeitgeschehen | Kommentieren