Der Deutsche Presserat formuliert idiotensicherer, wann die Nennung der Täterherkunft legitim ist – in der Regel nicht, außer es besteht öffentliches Interesse. Die Nennung von Religion, Ethnie oder anderen Eigenschaften solle nicht zur „Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens“ führen. Die Substanz ändert sich nicht.
Das Plenum beschloss, den entsprechenden Text zu überarbeiten. „Wir haben ihn nun neu formuliert, ohne die Substanz zu verändern“, sagte Presseratssprecher Manfred Protze. Er lautet nun:
„Bei der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt.“
Die Zugehörigkeit solle in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es bestehe ein begründetes öffentliches Interesse. Die in der Vergangenheit häufig als zu vage kritisierte Formulierung, es müsse ein „begründbarer Sachbezug“ zur Straftat bestehen, findet sich in der Neufassung nicht mehr.
Der Pressekodex
Grundlage für die Beurteilung der von Lesern eingereichten Beschwerden sind die Publizistischen Grundsätze, der Pressekodex. Er enthält 16 Ziffern, die Maßstäbe hinsichtlich der Berichterstattung und des journalistischen Verhaltens festlegen. Mit ihnen wird die Wahrung der Berufsethik sichergestellt. Ergänzende Richtlinien bieten darüber hinaus praktische Hilfen, um in der redaktionellen Praxis auftretende Fragen zu beurteilen.
Präambel
Ziffer 1 – Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Ziffer 2 – Sorgfalt
Ziffer 3 – Richtigstellung
Ziffer 4 – Grenzen der Recherche
Ziffer 5 – Berufsgeheimnis
Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten
Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Ziffer 9 – Schutz der Ehre
Ziffer 10 – Religion, Weltanschauung, Sitte
Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz
Ziffer 12 – Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (gültig ab 22.03.2017)
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
Ziffer 13 – Unschuldsvermutung
Ziffer 14 – Medizin-Berichterstattung
Ziffer 15 – Vergünstigungen
Ziffer 16 – Rügenveröffentlichung