presseratZeigen sich wenig begeistert über die Aktualisierung des Pressekodex: Die leitenden Redakteure Stefan Weigel (l.), Tanit Koch, Froben Homburger und Carsten Fiedler
Der Deutsche Presserat hat die umstrittene Richtlinie 12.1 überarbeitet. Die Ziffer beschäftigt sich mit der Nennung der Täterherkunft nach einer Straftat und soll unter Gesichtspunkten des Diskriminierungsschutzes für Medien ein Leitfaden sein. Chefredakteure zeigen sich in einer Umfrage wenig begeistert – einige sehen sogar eine Verschlimmbesserung der Richtlinie.

Der Deutsche Presserat hat seine journalistischen Grundregeln, den Pressekodex, korrigiert – genauer gesagt die Richtlinie 12.1, die sich mit der Gefahr der Diskriminierung durch Berichterstattung auseinandersetzt. Bei Ziffer 12.1 geht es um die Frage, in welchen Fällen Medien auf die Nennung der Herkunft eines (Straf-)Täters verzichten sollten, und wann die Weiterverbreitung von Ethnie oder Religion gerechtfertigt ist. Die Überarbeitung der Diskriminierungsrichtlinie des Kodex, der 1973 vom Presserat formuliert worden ist, war überfällig – denn zuletzt bröckelte ihre Akzeptanz gewaltig.

12.1 ist die meist diskutierte Ziffer der journalistischen Grundregeln, zu deren Einhaltung sich Redaktionen freiwillig verpflichtet haben. Kritiker forderten bereits seit Längerem eine Überarbeitung, einige gar die Abschaffung der Regel. Der Medienwissenschaftler Horst Pöttker oder auch Bild-Chefin Tanit Koch erkannten in ihr eine Form der „Selbstzensur“, die den Grundsätzen der Pressefreiheit widerspreche. Leser würden das Weglassen von Täterherkünften registrieren und das Vorgehen der Redaktionen nicht immer nachvollziehen können, was das Vertrauen in die Medien erschüttere, so ihre Argumentation.

Auf derartige Ablehnung stößt Ziffer 12.1 vor allem (wieder) seit der Silvesternacht 2015 in Köln, in der es rund um den Kölner Dom zu zahlreichen Übergriffen auf Frauen gekommen ist. Die mutmaßlichen Täter waren nordafrikanischer Herkunft. Diskutiert wird ebenfalls regelmäßig nach terroristischen Anschlägen.

Kernpunkt der Kritik war der in der Richtlinie geforderte „begründbare Sachbezug“ der Religion oder Herkunft zu einer Tat. Lediglich in diesen Fällen, so das bisherige Verständnis des Presserates, sei die Nennung legitim. Mit der Überarbeitung haben die Ethik-Experten diesen Passus ersetzt. Die Richtlinie 12.1 lautet nun:

In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.

Doch was bedeutet der Einschub des nun geforderten „begründeten öffentlichen Interesses“ für die praktische Arbeit in den Redaktionen? Ist die Novelle als Lockerung der Richtlinie zu verstehen? Halten Journalisten sie nun für zeitgemäß beziehungsweise hilfreicher als zuvor? Die Antwort ist: nein.

Die Richtlinie ziehe die blass und undeutlich gewordenen Fahrbahnmarkierungen nach.“ – Nachgefragt bei einigen Chefredakteuren, wie sie die neue Richtlinie 12.1 einordnen: Dort wird die Überarbeitung der Richtlinie zwar durchaus begrüßt, wirklich positiv sind die Reaktionen allerdings nicht, wie unter anderem Carsten Fiedler deutlich macht. „Leitend ist die Warnung vor der ‚diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens‘ im ersten Satz. Alles Folgende ist – um ehrlich zu sein – Wortgeklingel“, so der Chefredakteur des Kölner Stadt-Anzeigers. Fiedler kritisiert: „Insbesondere führt das Kriterium des öffentlichen Interesses in der Praxis nicht weiter. Schließlich steht das öffentliche Interesse für den Journalisten immer an erster Stelle.“

Die neue Richtlinie gibt Journalisten keine größere Sicherheit, wenn es um die Abwägung der Herkunftsnennung geht, kritisiert auch Stefan Weigel, stellvertretender Chefredakteur der Rheinischen Post. Journalisten haben früher „rätseln“ müssen, ob ein Sachbezug gegeben sei. „Jetzt muss jeder Redakteur rätseln, ob ein öffentliches Interesse vorliegt“, so Weigel. Fiedler stimmt damit in etwa überein: „Die Richtlinie zieht die blass und undeutlich gewordenen Fahrbahnmarkierungen nach.“

Weigel sieht sogar eine Verschlimmbesserung. „Der Presserat hat auch die Formulierung ‚begründbar‘ leider durch die schärfere Formulierung ‚begründet‘ ersetzt.“ Dies stehe im Widerspruch zur bisherigen Praxis, in der der Ermessensspielraum weiter ausgelegt gewesen sei.

dpa: Öffentliches Interesse war bereits Entscheidungskriterium

Froben Homburger, Nachrichten-Chef der dpa, begrüßt, dass der Presserat mit seiner Aktualisierung dem Wunsch vieler Redaktionen grundsätzlich nachgekommen sei und unterstreicht, dass die bisherigen Formulierungen nicht zeitgemäß gewesen seien. „Die dpa hat auch bisher schon das Informationsinteresse der Öffentlichkeit als ein weiteres Entscheidungskriterium bei der Frage berücksichtigt, wie detailliert über eine einzelne Tat, einen Tatverdächtigen oder ein Tatmotiv berichtet werden soll“, so Homburger. So habe man sich im Fall des Sexualmordes an einer Freiburger Studentin im vergangenen Jahr nach Festnahme des Verdächtigen genauso für die Nennung der (afghanischen) Herkunft entschieden, wie im Fall der sieben Tatverdächtigen, die vergangenes Jahr in der Weihnachtsnacht einen Obdachlosen in einer Berliner U-Bahn-Station angezündet haben.

„Bei einem derart Aufsehen erregenden Verbrechen in einem alltäglichen Umfeld und mit willkürlich ausgewählten Opfern gehört es zum journalistischen Auftrag, möglichst viele Informationen über den Täter zu recherchieren und zu melden, um so die Tat und das Motiv fassbarer zu machen. Das schließt die Nationalität mit ein und kann in besonderen Fällen bis hin zur komplett identifizierenden Berichterstattung inklusive Namensnennung reichen. Naheliegendste Beispiele: Anders Behring Breivik oder Andreas Lubitz.“ Zu einer Bewertung der neuen Richtlinie, will sich Homburger noch nicht durchringen. Man werde intern wie extern darüber diskutieren und zudem erst einmal die „Handreichung für die Redaktionen“, die der Presserat angekündigt hat, auswerten.

„Presserat schürt mit solchen Formulierungen das Misstrauen gegenüber Medien“

Weiterhin hart mit dem Presserat ins Gericht geht Bild-Chefin Tanit Koch, die dem Presserat „Praxisferne“ vorwirft. Mit der Überarbeitung habe sich der Presserat um die Abschaffung gedrückt. „Oder zumindest um eine deutliche Klarstellung“, so Koch, die Journalisten weiterhin vom Presserat bevormundet und belehrt sieht. „Verschwiegen wird in der Richtlinie hingegen, dass die Nichtnennung von Fakten die Glaubwürdigkeit der Berichterstattung negativ beeinflusst. Auch die neue Richtlinie ist also tendenziös.“

Weiter kritisiert Koch: „Die Herkunft von Straftätern soll laut Presserat ‚in der Regel‘ nicht erwähnt werden. Dabei muss die Regel doch lauten, alle relevanten Informationen zu nennen. Ausgerechnet der Deutsche Presserat schürt mit solchen Formulierungen das Misstrauen gegenüber Medien.“

Für die Bild-Chefin ist klar, dass die Diskriminierungsrichtlinie des Presserates für die Arbeit ihrer Redaktion auch zukünftig eine untergeordnete Rolle spielen wird. „Wir werden in Fragen von Ziffer 12 weiterhin ausschließlich unsere eigenen journalistischen Maßstäbe anlegen.“

März 2017 | Heidelberg, Allgemein, InfoTicker aktuell | Kommentieren