
Jeder, der den vollständigen Namen und das Geburtsdatum Jemandes kennt, kann schon heute die Adresse beim Meldeamt erfragen.
Das neue Melderecht, das bereits 2013 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist und nach einer längeren Übergangsfrist in Kraft getreten ist, hält eine Neuregelung parat, die Vermieter kennen und berücksichtigen müssen: Die Wiedereinführung der sogenannten Vermieterbescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung). Die Stadt Heidelberg weist gerade darauf hin, dass ab 1. November 2016 ein neues Bundesmeldegesetz gilt, womit die Mitwirkung des Viermieters bei der An- und Ummeldung – die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung – wieder eingeführt wird.
Vermieterbescheinigung ist wieder Pflicht
Vermieter sind wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person – zum Beispiel der Verwalter – muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Durch die Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestätigung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Daten enthalten:
Name und Anschrift des Vermieters
Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
Anschrift der Wohnung
Namen der meldepflichtigen Personen.
Bei Verstößen droht Bußgeld
Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Vermieter kann Auskunft von der Meldebehörde verlangen
Neu ist auch ein Auskunftsanspruch des Vermieters: Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.
Gesetz gilt ab November 2015
Die neue Pflicht, Vermieterbescheinigungen auszustellen, gilt seit dem 1.11.2015. Ursprünglich sah das Gesetz ein Inkrafttreten bereits zum 1.5.2015 vor. Im November 2014 wurde dieser Zeitpunkt um ein halbes Jahr verschoben.
Vermieterbescheinigung bei Auszug soll entfallen
Ab November 2016 sollen Vermieter nur noch verpflichtet sein, Mietern den Einzug zu bestätigen, aber nicht mehr den Auszug. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung beschlossen hat. Demnach trägt die Pflicht, auch beim Auszug eine Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, nicht zum Ziel des Gesetzes, Scheinanmeldungen zu verhindern, bei.
Lesen Sie hierzu: Wohnungsgeberbestätigung bei Auszug soll abgeschafft werden
Vermieterbescheinigung: Vorlage/Muster
Die entsprechenden Vorschriften des neuen Bundesmeldegesetzes, das ab November 2015 gilt, lauten auszugsweise:
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (Anmerkung der Redaktion: 2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug) zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
§ 54 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder 2:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
19.Dez..2016, 10:25
Vielen Dank für diese Übersicht der wichtigsten Informationen. Zwar ist das ganze etwas umständlich, aber wenn man sich genau an die Angaben hält bekommt man zumindest keine Schwierigkeiten. Ich habe hier noch eine Seite mit weiteren Infos zu den Formularen der Wohnungsgeberbestätigung gefunden. https://www.grundeigentum-verlag.de/?show=group&cat=09.03