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[2]Jan Böhmenmann (links) soll vor Gericht und vielleicht sogar ins Gefängnis – so will es der türkische Staatschef Recep Tayyip Erdogan (rechts), der nach dem Schmäh-Gedicht des Satirikers ein Strafverlangen an die Bundesregierung gerichtet hat. Die Kanzlerin ist nun am Zug, denn sie muss (müsste nach Rechtslage) der Einleitung eines Strafverfahrens zustimmen.
Rechtsexperte Udo Vetter meint: „Ein Nein ist die einzig richtige Entscheidung.“ Die Causa Jan Böhmermann ist juristisch kein Fall von der Stange. Anders als in herkömmlichen Strafverfahren gilt bei der Beleidigung ausländischer Regierungschefs nach § 103 StGB ein „verschärfter Ehrenschutz“ für diese Klientel.
Damit es aber in Deutschland überhaupt zu einer Anklageerhebung und einem Prozess kommen kann, ist in solchen Zusammenhängen die sonst strikte Trennung zwischen Politik und Justiz aufgehoben. Die Bundesregierung muss die Anklagebehörde offiziell zur Strafverfolgung ermächtigen. Für den renommierten Düsseldorfer Strafverteidiger Udo Vetter [3] hat sich der § 103, der im Schuldfall Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorsieht, „aus ganz alten Zeiten in unser Rechtssystem herüber gerettet“. Dieses Gesetz sei inhaltlich „von einem überkommenen Obrigkeitsdenken geleitet“.
[4]Was Majestätsbeleidigung im Kaiserreich war, gibt es rechtlich im Prinzip heute noch und auch die dazu gehörigen empfindlichen Strafen. Für Vetter ist es unzeitgemäß, dass die Ehre eines Staatsoberhauptes über der anderer Personen stehe, denn eine solche Klassen-Unterscheidung gebe es etwa bei Menschenrechten schließlich auch nicht. Der Jurist räumt angesichts der bevorstehenden Entscheidung der Bundesregierung auch mit einem weit verbreiteten Missverständnis auf: „Bei der Entscheidung der Bundeskanzlerin und ihrer Minister geht es nicht um juristische Abwägungen, sondern um die Frage, ob die Strafverfolgung von Regierung bzw. dem Volk, das sie gewählt hat, politisch gewollt ist.“ Lehnt das Kabinett die Einleitung eines Strafverfahrens ab, so wäre dies – ähnlich wie Verjährung – ein „Verfolgungshindernis“. Es würde also keinesfalls zu einem Strafprozess nach deutschem Recht kommen.
[5]Angesichts der Umstände hält Vetter im Falle eines Prozesses eine Verurteilung für wenig wahrscheinlich: „Wenn man sich den Beitrag genauer anschaut, so war die Beleidigung doch im Kern eher satirisches Mittel zum Zweck. Im gegebenen Kontext gehe ich davon aus, dass am Ende eines Verfahrens ein Freispruch stehen würde.“ Für den Rechtsexperten wäre eine politische Freigabe für einen Prozess gegen Böhmermann dennoch ein verheerendes Signal: „Dann würde die Bundesregierung verantwortlich dafür sein, dass in Deutschland mit Hilfe der deutschen Justiz genau das gemacht würde, war wir in der Türkei kritisieren.“ Vetter meint: „Politiker die nach den Anschlägen auf das französische Satiremagazin Je suis Charlie-Sticker getragen haben, dürfen die deutsche Strafjustiz wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts nicht zum Kriegsschauplatz im Kampf gegen die Pressefreiheit machen.“
Deshalb sei es die einzig richtige Entscheidung, zum Ersuchen der türkischen Regierung „Nein“ zu sagen. In einem vergleichbaren Fall im Jahr 1967 hatte die Regierung nach Beleidigungen des Schahs von Persien durch Demonstranten mit diplomatischem Geschick ein Klageersuchen des Schahs abwenden können. Erdogans wegen knickt die Bundesregierung [6] jetzt ein.
[7]Angela Merkel ist dies trotz beschwichtigender Gespräche nicht gelungen. Nun steckt die Kanzlerin in dem Dilemma, entweder weite Teile der Wählerschaft gegen sich aufzubringen oder den türkischen Staatschef, den eine Ablehnung eines Verfahrens verärgern dürfte. Vetter sieht die Bundeskanzlerin dennoch in der Pflicht, einen Strafprozess zu verhindern: „Es ist die Aufgabe der deutschen Regierung, einen solchen Ärger auszuhalten.“ Der Strafrechtler sieht aber auch einen Ausweg. Die Regierung Merkel könnte den türkischen Staatspräsidenten auf den zivilen Rechtsweg verweisen, über den er auf Unterlassungsansprüche und Schmerzensgeld klagen könnte. Die Politik bliebe dann verfahrenstechnisch wieder außen vor, eine Haftstrafe wäre kein Thema – und Erdogan ein Kläger wie jeder andere auch.
http://www.heise.de/tp/artikel/47/47918/1.html