Also, wir wollen ja am heutigen Fronleichnams-Feiertag Niemandes Seele verletzen, noch und schon gar nicht am alleinseeligmachenden Glauben rütteln und nicht zuletzt war das zu tun ja zuzeiten um dreizehnhundert herum ja mit Fegefeuer bestraft worden; und, es ist ja hierzulande (wo bitte bleibt da – auf der Strecke! – die Trennung von Staat und Kirche) auch noch und immer(fort?) strafbewert:
Strafgesetzbuch (StGB) § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Weil dem so ist, wollen wir das Geschehen um diesen Tag herum auch nicht kommentieren, sondern alles so wiedergeben, wie das katholischerseits unter uns im Heute Lebenden und gläubigen Gläubigen noch immer unters Volk gebracht wird. Jedoch – das möchten wir dezidiert betonen – übernehmen wir keine Verantwortung dafür, dass, falls Sie beim Lesen sich „in Gedanken“ etwa der Häresie (siehe) schuldig machen, dann möglicherweise exkomuniziert werden. Die Gedanken nämlich, die sind unter Umständen ja immer noch nicht ausschließlich frei, sondern, nach dem Buch der Bücher jedenfalls dann doch so frei nun auch wieder nicht: „Du sollst Dir kein Bildnis machen“ – das sei Ihnen wörtlich beim Lesen des Folgenden mit auf den Weg gegeben:
„Und Gott redete alle diese Worte: Ich bin der HERR, dein Gott, der ich dich aus Ägyptenland, aus der Knechtschaft, geführt habe. Du sollst keine anderen Götter haben neben mir. Du sollst dir kein Bildnis noch irgendein Gleichnis machen, weder von dem, was oben im Himmel, noch von dem, was unten auf Erden, noch von dem, was im Wasser unter der Erde ist: Bete sie nicht an und diene ihnen nicht!“ – (Ex 20,1-5) Alsdann, seien Sie gewappnet:
Ökumenisches Heiligenlexikon
Fronleichnam
gebotener Feiertag (= Tag mit Sonntagspflicht)
Fest I. Klasse
Das Fest Fronleichnam wurde zunächst 1246 in der Diözese Lüttich (Liège) eingeführt auf Grund der Visionen, die Juliana von Mont Cornillon seit 1209 hatte. 1264 führte Papst Urban IV., der zuvor Erzdiakon in Lüttich (Liège) war, dieses Fest – auch in der Folge des Blutwunders von Bolsena – für die gesamte römisch-katholische Kirche ein. 1317 legte Papst Johannes XXII. den Donnerstag als Festtag fest.
Seine Beliebtheit verdankt dieser Festtag vor allem der reich geschmückten Prozession, bei der die Elemente der Eucharistie durch die Straßen getragen werden. 1277 ist eine solche Prozession in Köln bezeugt. Wichtig wurde das Fest und die Prozession erst nach dem Konzil von Trient als eine antiprotestantische Demonstration der katholischen Auffassung, dass allein die römisch-katholische Kirche die Verfügung über die Eucharistie habe. Der Priester trägt bei der Prozession hoch erhoben die Monstranz, die Gemeinde geht hinterher. An vier im Freien aufgebauten Altären werden Fürbitten gebetet und gibt der Priester seinen Segen.
Die katholische Kirche gewährt vollkommenen Ablass für das andächtige Beten des Tantum ergo, der beiden letzten Strophen des Hymnus Pange lingua von Thomas von Aquin (GL 541):
Tantum ergo sacramentum Veneremur cernui …
Et antiquum documentum
Lasst uns tiefgebeugt verehren – dies erhab’ne Sakrament, und der Brauch der alten Lehren weich‘ dem neuen Testament.
Frommer Glaube wird gewähren, was der Sinn hier nicht erkennt.
Gott dem Vater, Gott dem Sohne, Gott dem Geiste benedeit, singt hinauf zum Himmelsthrone Ehre, Preis und Herrlichkeit.
Und in andachtsvollem Tone, sei ihm Lob und Dank geweiht!
Bauernregeln: Wieviel Tage vor Fronleichnam Regen, soviel Tage hinterher.
Die Bulle zur Einführung des Fronleichnamsfestes von Papst Urban IV. gibt es online auf der Seite ewige-anbetung.de.
Fronleichnam ist in ganz Deutschland Feiertag; gesetzlicher Feiertag mit Arbeitsruhe aber nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen nur in den vom Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Gemeinden im Landkreis Bautzen und im Westlausitzkreis, in Thüringen bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des Innenministeriums in denjenigen Teilen Thüringens, in denen er 1994 als gesetzlicher Feiertag begangen wurde.
Bis hierher (und nicht weiter) – nebst Bild ohne zutun und ablassen aus (für alle, dies nicht glauben, hier finden Sie es im Original): „Ökumensiches Heiligen Lexikon“