… das Oberverwaltungsgericht Münster hat heute die Klagen dreier Nordrhein-Westfalen gegen den WDR abgewiesen. Die Kläger hatten sich in Feststellungsklagen gegen den Rundfunkbeitrag gewandt, da dieser ihrer Ansicht nach u.a. verfassungswidrig sei.
Während bis vor zwei Jahren die damalige GEZ auf den Besitz von Rundfunkempfangsgeräten abgestellt hatte und hierzu die GEZ-Spione über Land schickte, wird der Beitrag nunmehr pro Haushalt erhoben. Damit wird die Abgabe einer Steuer immer ähnlicher, welche die Beitragspflicht nicht an eine konkrete Gegenleistung oder sonstige Begünstigung geknüpft wird. Damit werden auch diejenigen zur Kasse gebeten, die weder Rundfunkgeräte besitzen, mangels Sprachkenntnissen dem Programm nicht folgen können oder denen aus religiösen Gründen der Genuss von Rundfunkwellen versagt ist.
Namhafte Verfassungsrechtler wie Prof. Christoph Degenhart melden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit an. Die Rechtsexperten der ARD kommen – was Wunder – zu anderen Ergebnissen. Die Richter am OVG Münster, welche die Berufungen gegen erstinstanzliche Abweisungen verhandelten, hatten einen Verfassungsverstoß nicht per se ausgeschlossen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erwogen. Eine solche Vorlage ist nach Art. 100 GG im laufenden Verfahren möglich, wenn die Richter davon überzeugt sind (und nicht lediglich Zweifel haben), dass ein anzuwendendes Gesetz verfassungswidrig ist.
Nach offenbar mehrstündiger interner Beratung erschienen die Bedenken offenbar als nicht so gewichtig, denn die Richter wiesen die Klagen nunmehr ebenfalls ab. Die Kläger haben nunmehr die Möglichkeit, ihr Glück am Bundesverwaltungsgericht zu versuchen, wo sie nach einer weiteren Niederlage schließlich eine Verfassungsbeschwerde einreichen können.
Zahlungsverweigerung
Rundfunkbeitrag nicht bezahlen: Was passiert bei Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags?
Der Rundfunkbeitrag für das öffentlich-rechtliche Fernsehen erhitzt zurzeit die Gemüter der Bürger. Nicht wenige sehen es gar nicht ein für die öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radiosender zu zahlen. Einige schauen bzw. hören erst gar nicht die Programme. Für viele ist es unverständlich für etwas zahlen zu müssen, was man gar nicht nutzt, und weigern sich daher den Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Doch was passiert, wenn man den Beitrag nicht zahlt?
Rechnung für Rundfunkbeitrag
Quelle: ra-online GmbH – Internet-Dienstleistungen für Anwälte
Was passiert, wenn man den Rundfunkbeitrag nicht zahlt?
Zunächst erhält die Person ein Schreiben vom Beitragsservice der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios. Durch dieses soll geklärt werden, ob der Haushalt bereits angemeldet ist und der Rundfunkbeitrag bezahlt wird.
Zwangsweise Einziehung der Rundfunkbeiträge
Wer die Zahlungsaufforderung ignoriert, wird irgendwann eine Zahlungsaufforderung erhalten. Ignoriert man auch dieses Schreiben, legt die jeweilige Landesrundfunkanstalt als Gläubigerin irgendwann, unter Umständen auch erst nach weiteren Zahlungserinnerungen, die fälligen Rundfunkgebühren und eventuelle Säumniszuschläge in einem Beitragsbescheid fest und stellt diesen dem vermeintlichen Schuldner zu. Wendet man sich nicht innerhalb eines Monats mittels eines Widerspruchs oder einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Beitragsbescheid, so wird er bestandskräftig und die jeweilige Landesrundfunkanstalt kann die Rundfunkbeiträge zwangsweise einziehen. Dies kann zum Beispiel durch eine Lohnpfändung geschehen.
Nach Ansicht des Landgerichts Tübingen sei aber eine Zwangsvollstreckung unzulässig, wenn der Beitragsbescheid nicht den Anforderungen eines formalen Verwaltungsakts genügt. In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Beitragsbescheid die Rundfunkanstalt als Gläubigerin nicht benannt bzw. fehlte es an den Kontaktdaten. Darüber hinaus wurde im Bescheid weder eine Rechtsgrundlage benannt noch erfolgte eine Rechtsbelehrung (Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14).
Verhängung einer Geldbuße
Zudem ist zu beachten, dass die Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags über einen Zeitraum von sechs Monaten eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags). In der Regel wird von dieser Möglichkeit aber abgesehen.
13.März.2015, 10:27
Ich soll also Gebühren dafür zahlen, dass ich ein Internet-fähiges Gerät besitze, auch wenn ich keinen Internet-Anschluss habe? Tja, dann werde ich mal ganz schnell Kindergeld beantragen. Ich habe zwar keine Kinder, aber das Gerät ist vorhanden.