Die Piratenpartei Baden-Württemberg lehnt die geplante Kommunalwahlrechtsreform der Grünen Landtagsfraktion ab. Nach diesen Reformplänen, die die Fraktion der Grünen am Montag vorgestellt hat, soll im Kommunalwahlrecht eine Frauenquote von 50% verankert werden.
Das Kommunalwahlrecht lässt gegenwärtig schon zu, dass die Wählerinnen und Wähler sich sehr spezifisch ihre Vertreter auswählen können. »Die Wähler können selbst die Zusammensetzung der Volksvertretungen bestimmen und diese nach Wunsch auch paritätisch besetzen. So viel Vertrauen in den Souverän muss man in einer Demokratie haben«, so Ute Hauth, stellvertretende Vorsitzende im Landesverband Baden-Württemberg.
Die Piratenpartei Baden-Württemberg fordert neue Lösungsansätze, die möglichst alle Menschen für mehr politische Arbeit motivieren – unabhängig vom Geschlecht. Ein zweigeschlechtliches Gesellschaftssystem zu schaffen, ist hierfür grundsätzlich der falsche Weg. Möchte man des Weiteren mit Hilfe von Quoten eine höhere Repräsentanz der verschiedenen Gesellschaftsgruppen in der Politik erreichen, so gleicht dies einem Fass ohne Boden. So müsste man konsequenterweise für jede unterrepräsentierte Gruppe eine eigene Quote schaffen, z.B. für Transgender, Menschen mit Migrationshintergrund oder religiöse Minderheiten. Daher lehnen die Piraten diesen Entwurf der Grünen ab und fordern eine viel grundlegendere Diskussion über
Möglichkeiten der Mitgestaltung für alle Bürger.
Haben die GRÜNEN noch alle Tassen im Schrank?
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3272
14. Wahlperiode 24. 09. 2008
Gesetzentwurf
der Fraktion GRÜNE
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und des
Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
A. Z i e l s e t z u n g
1. Verbesserung der Wahlchancen von Frauen bei Kommunalwahlen mit dem
Ziel einer paritätischen Berücksichtigung von Frauen und Männern bei der
Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahlvorschläge
von Parteien und Wählervereinigungen.
2. Sitzverteilung entsprechend dem Zählverfahren nach Sainte Lague/Schepers.
3. Herabsetzung des Wahlalters für die Ausübung des aktiven Wahlrechts im
Verband Region Stuttgart auf 16 Jahre.
B. We s e n t l i c h e r I n h a l t
1. Bei der Listenaufstellung soll eine paritätische Besetzung gewährleis tet
werden.
2. Ersetzung des Zählverfahrens nach d’Hondt durch das nach Sainte-
Lague/Schepers.
3. Änderung der Wahlrechtsregelung im GVRS durch Erteilung des aktiven
Wahlrechts ab 16 Jahren.
C. A l t e r n a t i v e n
Weiterhin unbefriedigende Repräsentanz von Frauen in kommunalen Gremien
und Beibehaltung des Ausschlusses von jungen Menschen ab 16 Jahren
vom aktiven Wahlrecht bei Kommunalwahlen.
D. K o s t e n
Keine.
Eingegangen: 24. 09. 2008 / Ausgegeben: 07. 10. 2008 1
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3272
Der Landtag wolle beschließen,
dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung
zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
und des Gesetzes über die
Errichtung des Verbands Region Stuttgart
Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September
1983 (GBl. S. 429), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2005 (GBl.
S. 578), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Bei der Aufstellung der Listen für die Wahlvorschläge
von Parteien, die weibliche und
männliche Mitglieder haben, ist eine paritätische
Berücksichtigung von Frauen und Männern zu
gewährleisten.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden Absätze 2
bis 6.
c) Im neuen Absatz 3 wird folgender neue Satz 1
eingefügt:
„Für die Wahl der Ortschaftsräte gilt § 9 Abs. 1
nicht.“
d) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „und 2“
durch die Worte „bis 3“ ersetzt.
2. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Sitze werden bei der Wahl der Gemeinderäte
vom Gemeindewahlausschuss auf die Wahlvorschläge
nach dem Berechnungsverfahren nach
Sainte-Lague/Schepers im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahl
nach der absteigenden Reihenfolge
der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung
der auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenen
gültigen Stimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender
Reihenfolge, beginnend mit der Zahl
eins, ergibt. Sind Höchstzahlen gleich, so entscheidet
über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.“.
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3272
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
des Verbands Region Stuttgart
Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region
Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember
2004 (GBl. S. 882), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Wenn für die einzelnen Listen Männer und Frauen
kandidieren, so ist bei der Listenaufstellung eine
paritätische Berücksichtigung von Frauen und
Männern zu gewährleisten, soweit Bewerberinnen
und Bewerber zur Verfügung stehen.“
2. In § 9 Abs. 1 Ziffer 2 wird die Ordnungszahl „18.“
durch die Ordnungszahl „16.“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
18. 09. 2008
Kretschmann, Sckerl
und Fraktion
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3272
Begründung
Allgemeines:
I. Einführung paritätisch besetzter Wahlvorschlagslisten
Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden,
dass bei der Aufstellung der Kandidatenlisten eine paritätische Berücksichtigung
von Frauen und Männern stattfindet, sofern, wie im Regelfall, sowohl
Männer als auch Frauen Mitglieder der Parteien und Wählervereinigungen
sind. Eine paritätische Besetzung der Kandidatenliste bedeutet, dass sie sich
aus 50 % männlichen Bewerbern und 50 % weiblichen Bewerberinnen
zusammensetzt, wenn ausreichend Männer und Frauen kandidieren. Stehen
weniger Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung, so kann nur eine
entsprechend niedrigere Quote erreicht werden, allerdings ist das Potenzial
der Bewerberinnen und Bewerber auszuschöpfen. Insoweit greift der Rechtsgrundsatz
„Niemand schuldet Unmögliches“ (ultra posse nemo obligatur).
Da nach § 9 Abs. 1 Satz 4 über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber
eine Niederschrift anzufertigen ist, steht damit auch fest, wie viele Bewerberinnen
und Bewerber sich zur Wahl gestellt haben, sodass die Einhaltung der
gesetzlichen Pflicht zur paritätischen Listenaufstellung ohne weiteren Aufwand
kontrolliert werden kann.
Bis Mitte der 90-er Jahre wurde darüber gestritten, ob Frauenquoten durch
Parteistatut verbindlich und verfassungskonform vorgeschrieben werden
können. Diese Frage wird seit der Verfassungsreform im Jahr 1994, durch die
Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG („Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.“) in das Grundgesetz eingefügt wurde, eindeutig
bejaht (vgl. Klein, in: Mauz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Band III Ar –
tikel 17 bis 27, Stand 2006, Artikel 21 Rdn. 353 m. w. N.).
Bis heute ist umstritten, ob eine gesetzliche Quotenregelung verfassungsrechtlich
zulässig ist. Sofern diese Frage in der Fachliteratur verneint wird,
wird überwiegend auf ältere Stimmen aus der Zeit vor 1994 verwiesen.
Heute, 14 Jahre nachdem der staatliche (!) Gleichstellungsauftrag mit Verfassungsrang
ausgestattet und dies auch im europäischen Verfassungsvertrag
bekräftigt wurde, ist der Verfassungstext klar im Sinne seiner teleologischen
Zielrichtung auszulegen, Fördermaßnahmen zur Abschaffung von Benachteiligungen
von Frauen durch aktives, staatliches Tun zu erreichen.
Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. BVerfG, Beschl. vom 18. November 2003, BVerfGE 109,64) ist festzustellen,
dass sich
„die Rechtslage, soweit sie den Grundsatz der Gleichberechtigung der
Geschlechter betrifft, durch die Fortentwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts
und des deutschen Rechts zur Durchsetzung des Grundsatzes
der Gleichberechtigung der Geschlechter, insbesondere durch die Neufassung
des Artikel 3 Abs. 2 GG geändert hat“,
und dass verbindliche Quotenregelungen für die Aufstellung von Kandidatenlisten
für öffentliche Wahlen vom Gestaltungsauftrag des Grundgesetzes
gedeckt sind. Zu diesem Ergebnis kommt ein bislang unveröffentlichtes Gutachten
des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtags
vom Juni 2007.
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Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Quotierung der
Kandidatenlisten beurteilt sich nach Artikel 3 Abs. 2 S. 2 sowie Artikel 21
Abs. 1 S. 2, Artikel 38 Abs. 1 S. 1 GG. Die Quotierung der Kandidatenlisten
stellt eine Fördermaßnahme i. S. von Artikel 3 Abs. 2 S. 2 GG dar. Indem sie
die einseitige Dominanz von männlichen Bewerbern verhindert, wirkt sie einer
Privilegierung dieser bislang überrepräsentierten Gruppe bei Wahlen zugunsten
der bislang unterrepräsentierten Gruppe der Frauen entgegen. Damit liegt
keine die Gruppe der Männer benachteiligende Ungleichbehandlung vor,
obwohl aufgrund der geschlechtsspezifischen Zusammensetzung der Wahlvorschlagslisten
bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung einige
männliche Bewerber wegen ihres Geschlechts nicht wählbar sind, weil die
Listenplätze zu 50 % Frauen vorbehalten sind, sofern ausreichend Kandidatinnen
zur Verfügung stehen.
Auch soweit der Schutzbereich des Artikel 21 Abs. 1 S. 2 GG betroffen ist,
der nicht nur die Gründung, sondern auch die Betätigung der Parteien einschließlich
deren Ausgestaltung des innerparteilichen Wahlsystems umfasst,
ist die vorgeschlagene Regelung einer paritätisch besetzten Wahlvorschlagsliste
mit 50 % männlichen und 50 % weiblichen Kandidaten nicht nur verfassungsrechtlich
unbedenklich, sondern geradezu geboten, weil auch die Parteien
der Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit verpflichtet sind.
Insofern zeigt die Reichweite des staatlichen Gleichstellungsauftrags als kollidierendes
Verfassungsrecht die Grenzlinie auf, wo die verfassungsimmanenten
Schranken des Selbstorganisationsrechts der Parteien liegen. Maßstab für
die Bestimmung dieser Schranken ist die Frage, ob eine gesetzliche Quotenregelung
erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist.
Zur Ausgangslage ist festzustellen, dass die Verfassungsnovelle seit 1994 keine
Änderung der Verfassungswirklichkeit bewirkt hat: die Unterrepräsentanz
von Frauen in Gemeinderäten und in Kreistagen hat sich kaum verändert und
der Frauenanteil bei den Kandidaturen ist nahezu unverändert geblieben:
Bei den Kandidaturen für die Kreistagswahlen lag der Frauenanteil im Jahr
1999 und im Jahr 2004 bei 27,3 %. Für die Gemeinderatswahlen war nur eine
leichte Steigerung (+ 0,9 %) von 27,3 % im Jahr 1999 auf 28,2 % im Jahr
2004 zu verzeichnen (vgl. Drucksache 13/3272).
Alle flankierenden Maßnahmen, wie die finanzielle Förderung eines Monitoringprogramms
für Frauen, Initiativen der Landeszentrale für politische Bildung,
alle Appelle an die Parteien und Wählervereinigungen, mehr Frauen
auf die Wahlvorschlagslisten zu setzen, erwiesen sich als untaugliche Mittel,
der allseits beklagten Unterrepräsentanz von Frauen bei der Kandidatenaufstellung
entgegenzuwirken. Parteien und Wählervereinigungen haben sich
auch 14 Jahre nach der Verfassungsnovelle als unfähig erwiesen, sich im
Rahmen ihrer Parteienautonomie Satzungsregelungen zu geben, welche die
Benachteiligung von Frauen beenden.
Ohne eine gesetzliche Quotierungsregelung wird sich daher diese allseits als
inakzeptabel bezeichnete Situation nicht wesentlich ändern; ein Eingreifen
des Gesetzgebers ist daher unabdingbar erforderlich.
Eine Quotierungsregelung ist erwiesenermaßen auch geeignet, den Frauenanteil
in Kommunalparlamenten zu verbessern, denn überall dort, wo Parteien
quotierte Listen aufgestellt haben, wurde die Repräsentanz von Frauen deutlich
verbessert.
Die vorgeschlagene Regelung, die auf eine paritätische Listenbesetzung zielt,
ohne den Parteien und Wählervereinigungen bestimmte Listenplätze für die
Besetzung mit Männern und Frauen vorzuschreiben, ist auch verhältnismäßig
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3272
im engeren Sinne, weil damit ein maximales Maß an parteiinterner Gestaltungsfreiheit
erhalten bleibt und das Selbstorganisationsrecht nicht mehr als
unbedingt erforderlich eingeschränkt wird.
Insbesondere für die Wahlen zur Besetzung von Kommunalparlamenten, bei
denen die Wähler kumulieren und panaschieren können, erscheint eine
paritätisch besetzte Wahlvorschlagsliste erforderlich aber auch ausreichend,
die Chancengleichheit von Männern und Frauen bei der Kommunalwahl in
Baden-Württemberg zu wahren.
II. Ersetzung des Auszähl- und Sitzverteilungsverfahrens nach d’Hondt durch
das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers
Das Auszähl- und Sitzverteilungsverfahren nach d’Hondt benachteiligt anerkanntermaßen
kleine Parteien und Wählervereinigungen. Dieses Verfahren,
das bislang auch für Landtagswahlen galt, wurde mit Wirkung für die Landtagswahl
im Jahr 2011 ersetzt durch das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers.
Auch für die Wahlen zur Besetzung der Kommunalparlamente ist die
Benachteiligung kleiner Parteien nicht mehr hinnehmbar. Da mit dem Verfahren
nach Sainte-Lague/Schepers eine in der Praxis bewährte Methode für die
Stimmenauszählung und Sitzverteilung zur Verfügung steht, soll auch das
Kommunalwahlrecht entsprechend geändert werden.
III. Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre
In einem „Kinderland Baden-Württemberg“ müssen Jugendliche ernst ge –
nommen werden und auch politischen Einfluss auf Wahlen ausüben können, zumal
die Entscheidungen von Kommunalparlamenten oft mit weitreichenden
Konsequenzen für die nächsten Generationen verbunden sind.
In fünf Bundesländern (Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) dürfen Jugendliche
ab einem Alter von 16 Jahren bei Kommunalwahlen mitwählen. Die Erfahrungen,
die in diesen Ländern mit der Absenkung des Wahlalters gemacht
wurden, sind durchweg positiv zu bewerten.
Auch die Erfahrungen mit Jugendparlamenten zeigen, dass 16-Jährige politische
Entscheidungen durchaus verstehen, analysieren und bewerten können,
wenn sie altersgerecht vermittelt werden.
Daher wird hier eine Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands
Region Stuttgart vorgeschlagen, die mit einem gleichzeitig eingebrachten
Verfassungsänderungsgesetz korreliert, mit dem Ziel, das allgemeine
Wahlalter in Baden-Württemberg von 18 auf 16 Jahre abzusenken.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
I. Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kommunalgesetzes
Ziffer 1 Buchst. a
Mit dem neu eingefügten Absatz 1 in § 9 wird für die Kandidatenaufstellung
eine paritätische Listenbesetzung vorgeschrieben. Dies bedeutet eine Quotierung
von 50 % Männern und 50 % Frauen, wenn Parteien oder Wählervereinigungen
über eine ausreichende Zahl von männlichen Bewerbern und weib-
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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 3272
lichen Bewerberinnen verfügen. Gruppierungen, die reine Männer- oder reine
Frauenlisten aufstellen wollen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Ziffer 1 Buchst. b
Folgeänderung.
Ziffer 1 Buchst. c
Für die Wahl der Ortschaftsräte gilt die Verpflichtung zur Aufstellung paritätisch
besetzter Listen aus Praktikabilitätsgründen nicht.
Ziffer 1 Buchst. d
§ 9 Abs. 4 (neu) erstreckt die für Parteien geltende Regelung der Kandidatenaufstellung
auch auf mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen.
Ziffer 2
Mit der Neuregelung in § 25 Abs. 1 wird das Auszähl- und Sitzverteilungsverfahren
künftig nach Sainte-Lague/Schepers vorgenommen, wobei die
Regelung der Systematik der Wahlrechtsänderung des Landtagswahlrechts
folgt.
II. Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands
Region Stuttgart
Ziffer 1
Mit der Neuregelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 (neu) wird die Verpflichtung zur
Aufstellung paritätisch besetzter Wahlvorschlagslisten auch für die Wahl zum
Regionalparlament vorgeschrieben.
Ziffer 2
Durch die Neuregelung wird das Wahlalter von 18 auf 16 Jahre abgesenkt.
III. Artikel 3 Inkrafttretensregelung
7
15.Mai.2012, 12:58
Nicht piratisch angehaucht stimme ich gerne ein paar zentralen Forderungen der Piratenpartei zu, ganz gleich ob diese nun originär von dortselbst kommen, oder vorher schon von anderen Parteien oder Gruppen oder Individuen (Drogist Götz Werner) auf die diversen Fahnen geschrieben wurden.
Dazu gehören: Das bedingslose Grundeinkommen und ein Schritt für Schritt kostenfreier Öffentlicher Nahverkehr. Und dazu gehört für mich auch die Abwehr unseliger Polit-Frau/Mann-Pari-Quoten, wie sie die „Grünen“ nun sichtlich fordern. Denn: Warum dann nicht auch eine Quote beim Militär und der Müllabfuhr, eine zwischen Jung und Alt und eine für mich und andere in der Gesellschaft, die massiv zum Abbau der Alterspyramide beitragen?
Und noch etwas (siehe oben Drucksache 14 A3): Auch die Herabsetzung des aktiven Wahlrechts auf 16 Jahre scheint mir doch arg konfus oder besser: allzu politstrategisch erdacht. Lasst die Pubertierenden mal ein bisschen in Ruhe! Adoleszenz und Wahlrecht gehen zusammen, Pubertät und Wahlrecht nicht – ganz gleich, ob Männlein oder Weiblein. Ich stelle mir schon die Wahlplakate vor, wo diese neue Zielgruppe dann politmarketingträchtig markiert wird.
Es wäre der Stimmenerwerbstaktik zu viel!
Beste Grüße
Fritz Feder