Hier im Original: Prof. Hasenhüttl an „Eminenz Joseph Kardinal Ratzinger“ und die „kollegial“ getroffene Entscheidung der „anweswenden Herren Kardinäle Joseph Ratzinger, Alfonso López Trujillo, Giovanni Battista Re, Ignace Moussa I Daoud, Francis Arinze, Desmond Connell, Tarcisio Bertone, Jorge Arturo Medina Estévez, James Francis Stafford, Zenon Grocholewski, Crecenzio Sepe, Mario Francesco Pompedda, Walter Kasper und Jean-Louis Tauran sowie die Herren (Erz-)Bischöfe William Joseph Levada, Henryk Muszynski, Salvatore Fisichella und Angelo Amato“.

Dies alles bedarf keines Kommentars, jedoch sollte die katholische Basis endlich mal aufwachen und das Geschwafel von Erz- und anderen Bischöfen über Ökumene als das entlarven, was sie sind; als Lügen nämlich und Heuchelei!

Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl
Philippinenstraße 23
D-66119 Saarbrücken
Congregatio pro Doctrina Fidei
Joseph Card. Ratzinger, Präfekt
Palazzo del S. Uffizio
I-00120 Città del Vaticano
über
Seine Exzellenz
Apostolischer Nuntius
Erzbischof Erwin Ender
Lilienthalstraße 3a
D-10965 Berlin
Festum SS. Petri et Pauli Apostolorum MMIV
Prot. N. 51/80

Eminenz!
Sehr geehrter Herr Kardinal Ratzinger!
Mit großer Betroffenheit habe ich am 03.06.2004 zur Kenntnis nehmen müssen, daß die Glaubenskongregation per Dekret meinen Rekurs gegen die von Bischof Dr. Reinhard Marx ausgesprochene Suspendierung zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung legte ich am 04.06.2004 Rekurs bei der Sessione ordinaria der Glaubenskongregation ein. Leider geht das Dekret vom 24.04.2004, das ich am 03.06.2004 erhalten habe, auf die Argumente und Begründung meines Rekurses vom 18.07.2003 fast nicht ein.
Im Einzelnen ist zu sagen:
Zwar fand am 11.07.2003 auf meine Bitte hin – obwohl der Bischof von Trier mir sagen ließ, daß von seiner Seite „kein Gesprächsbedarf“ bestehe – ein Gespräch statt, das kein Dialog war, sondern Bischof Marx wiederholte einzig und allein die Forderung, die vorlegte Erklärung zu unterschreiben. Can 1720, 2o CIC wurde dabei übergangen. Ebenso wurde mir die Erfüllung der Bestimmung des can 1732 CIC, die der matthäischen Gemeinderegel (Mt 18,16) entspricht, ausdrücklich verweigert. Kann sich auf diese Weise Bischof Marx einfach über die kirchenrechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen? Gilt für ihn das Kirchenrecht nicht?
Im wesentlichen betreffen die Zitate aus der Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“, in der ich, wie ich in meinem ersten Rekurs erwähnte, mein Verhalten bestätigt sah und sehe, die Konzelebration und Interkommunion. Beides fand ausdrücklich nicht in der Gehtsemane-Kirche am 29.05.2003 statt. Auch würde ich niemals jemandem die Kommunion reichen, der „das eucharistische Mysterium zurückweist“. In der Taufe ist das „sichtbare Element der kirchlichen Gemeinschaft“ grundgelegt und gerade dadurch, daß evangelische Christen von einem geweihten Priester die Eucharistie empfangen, wird implizit die „Priesterweihe“ angenommen. Wie kann ich jemandem, der zum Leib Christi gehört, den Leib Christi verweigern? Die „Heuchelei“ besteht doch nicht darin, daß Christen aus einem „geistlichen Bedürfnis“ an einer katholischen Eucharistiefeier ganz teilnehmen, sondern darin, daß heimlich evangelische Christen zur Eucharistie zugelassen werden, und wenn es öffentlich geschieht, eine Verurteilung ausgesprochen wird. Mindestens 50% des deutschen Klerus müsste suspendiert werden, da sie das gleiche tun, was ich getan habe. Daher sagte auch mein Bischof von Graz, wo ich inkardiniert bin, am 13.03.2004 bei einem zweistündigen Gespräch mit mir, daß er die Suspendierung für zu weitgehend halte (vgl. Publik-Forum, April 2004).
Ich möchte noch einmal betonen, daß ich völlig mit Nr. 45 der Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ übereinstimme und sie bejahe.
a) es lag ein besonderer Umstand vor
b) ich habe die einzelnen Christen, die anwesend waren, eingeladen
c) es bestand ein „schwerwiegendes geistliches Bedürfnis“, das für die einzelnen Gläubigen heilsrelevant war.
Hätte ich die anwesenden Christen nicht zum Kommunionempfang eingeladen, hätte ich die jesuanischen Worte Lügen gestraft, denn ich betete im Kanongebet: „Nehmet und esset alle davon“, „Nehmet und trinket alle daraus“. „Alle“ sind doch nicht nur Katholiken, sondern jeder, der Gemeinschaft mit Christus haben möchte, die Eucharistie von einer gewöhnlichen Speise unterscheidet und sich keiner schweren Schuld bewusst ist. Hätte ich mich anders verhalten, hätte ich mich schwer schuldig gemacht. Durch diese Einladung wurde weder eine unterschiedliche Glaubensüberzeugung ignoriert noch die Suche nach gemeinsamer Wahrheit aufgegeben. Auf Grund der Äußerungen Kardinal Kaspers beim Katholikentag in Ulm (18.06.2004) sehe ich mich erneut bestärkt, da er wörtlich sagte: „Deshalb sieht das katholische Kirchenrecht vor, daß in bestimmten außerordentlichen Situationen ein nichtkatholischer Christ, sofern er den eucharistischen Glauben teilt und ihn in seinem Leben bezeugt, zur Kommunion zugelassen werden kann.“ Und weiter: „Das Konzil sagt, ,die Sorge um die Gnade‘ empfehle in manchen Einzelfällen die Gottesdienstgemeinschaft (Ökumenismusdekret, 10).“
Die Aussage des Dekrets, daß der Hl. Vater Tony Blair die hl. Kommunion nicht persönlich gereicht habe ist zwar formal richtig, ich sprach in meinem Rekurs auch nur von einer Eucharistischen Einladung. Kardinal Lehmann hat dies in einem Interview (TAZ 28.05.2003) ausdrücklich bestätigt, und er fährt fort, daß der Hl. Vater „protestantische Brüder von Taizé“ zur hl. Kommunion zugelassen habe. Ebenso ist bekannt, daß er sich bei Harding Mayer ähnlich verhalten hat. Auch hat ein nichtkatholischer polnischer Mathematiker in Castel Gandolfo die hl. Kommunion mit Zustimmung des Papstes empfangen. Als 1998 die niederländische Königinmutter Juliana am römisch-katholischen Abendmahl teilnahm und die hl. Kommunion empfing, worüber sich evangelische Christen skandalisierten, ist dies sicher nicht ohne Billigung Roms geschehen. Im Buch von W. Bartozewski (Hg), Die Kraft des Augenblicks. Begegnungen mit Papst Johannes Paul II., Freiburg (Herder) 2004, berichtet E.-W. Böckenförde (damals Bundesverfassungsrichter), daß der Papst „an alle Teilnehmer – ohne Unterschied der Konfession“ (S. 109) in seiner Privatkapelle die Kommunion ausgeteilt hat. Wer an der Messe in der Privatkapelle des Hl. Vaters teilnimmt, ist ohne Zweifel eingeladen.
All diese Fakten können doch nicht frei erfundene Meldungen und Aussagen sein. Ausserdem möchte ich nochmals auf das von der Glaubenskongregation (1972) ausdrücklich gebilligte „Staßburger Modell“ hinweisen, das Bischof Doré fortführt. Ebenso verweise ich auf das Geschehen am 30.07.2002 bei der Konferenz der IEF, als im anglikanischen Dom von Lincoln eine katholische Eucharistiefeier stattfand und Reformierte, Methodisten, Baptisten u.a.m. die hl. Kommunion empfingen. Nicht anders war es beim Weltfriedenstreffen in Aachen in Sant‘ Egidio im vergangenen Jahr. Würde das vorliegende Dekret in der Katholischen Kirche wirklich ernst genommen, müsste in Zukunft bei der Eucharistiefeier am Kirchenportal ein Anschlag erscheinen: Es findet eine Hl. Messe statt; volle Teilnahme an der Eucharistiefeier nur Katholiken gestattet, kein Zutritt für Protestanten.
Sie selbst, sehr geehrter Herr Kardinal, haben in einem Interview im vergangenen Jahr mit Martin Lohmann ausdrücklich erklärt, daß das, was ich auf dem 1. Ökumenischen Kirchentag getan habe „relativ gering“ ist. Wie ist es möglich, dafür mit der höchsten Strafe belegt zu werden? Sollte jedoch bei dem ganzen Verfahren ein anderer Hintergrund entscheidend sein – wie es im Ordinariat Trier wiederholt behauptet worden ist – dann bitte ich um dessen Benennung. In meinem Buch „Glaube ohne Mythos“ habe ich mich bemüht, den Glauben an Gott und die katholische Lehre für moderne Menschen verständlich darzustellen und so den Christen den wahren katholischen Glauben nahe zu bringen, um ihn im Leben wirksam werden zu lassen.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Glaubenskongregation nach den Worten handelt: „Wir haben ein Gesetz und nach diesem Gesetz muss er sterben“. Für mich ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, daß mein Zeichen der Versöhnung über alle trennenden Grenzen hinweg meine Suspendierung als Priester der Katholischen Kirche zur Folge haben soll. Ich kann weder vermeintliche Gesetze noch Ordnungen der Katholischen Kirche über die jesuanische Botschaft stellen. Er selbst reichte seinem Verräter das eucharistische Mahl. Macht- und Absolutheitsansprüche können doch nicht höher als die Lehre Jesu angesehen werden. Wie wirkt eine Kirche, die die Eucharistie als Abgrenzungsmittel gebracht, auf die Gläubigen, die Hilfe und Befreiendes suchen? Das Signal, das die Glaubenskongregation mit meiner Suspendierung setzt, ist verheerend. Es zerstört nicht nur die Hoffnungen vieler Gläubiger in aller Welt, sondern auch ihr friedliches und achtungsvolles Miteinander.
Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf meine Rekurs-Begründung vom 25. Juli 2003. Durch die Lehre Jesu Christi wie durch die Verlautbarungen von Papst Johannes Paul II. sehe ich mein Verhalten beim 1. Ökumenischen Kirchentag in Berlin am 29. Mai 2003 als gerechtfertigt an und kann dafür aus theologischen und Gewissensgründen weder Reue empfinden noch das Versprechen abgeben, nie wieder so zu handeln. Aus den dargelegten Gründen beantrage ich eine erneute Überprüfung des gesamten Sachverhalts und die Aufhebung des Suspendierungsdekrets. Ich hoffe, daß die Glaubenskongregation den Aussagen von Hans Küng auf dem Katholikentag in Ulm nicht Recht gibt, an dem er die apriorische Aussichtslosigkeit eines Rekurses nach Rom darlegte. Die endgültige Aufhebung der Suspendierung würde bestätigen, daß die Katholische Kirche dem Beispiel Jesu Christi folgt und gerade „den Bedrückten und Beladenen“ sein Heil nicht verwehrt.
Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl)

CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI
Prot. N. 51/80
DEKRET
Die von Herrn DDr. Gotthold Hasenhüttl am 29. Juni 2004 eingelegte Beschwerde gegen das Dekret, das am 24. April 2004 von der Kongregation für die Glaubenslehre erlassen worden ist, wurde am 13. Oktober und am 10. November 2004 von der Ordentlichen Versammlung (Sessione ordinaria) dieser Kongregation geprüft. Dabei waren folgende Mitglieder anwesend: die Herren Kardinäle Joseph Ratzinger, Alfonso López Trujillo, Giovanni Battista Re, Ignace Moussa I Daoud, Francis Arinze, Desmond Connell, Tarcisio Bertone, Jorge Arturo Medina Estévez, James Francis Stafford, Zenon Grocholewski, Crecenzio Sepe, Mario Francesco Pompedda, Walter Kasper und Jean-Louis Tauran sowie die Herren (Erz-)Bischöfe William Joseph Levada, Henryk Muszynski, Salvatore Fisichella und Angelo Amato.
Bei diesen Zusammenkünften wurde kollegial entschieden, den genannten Rekurs zurückzuweisen.
Die oben erwähnten Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre bekräftigen das vom Beschwerdeführer angefochtene Dekret dieser Kongregation vom 24. April 2004 und folglich auch die Besserungsstrafe der Suspension, die der Bischof von Trier, Herr Dr. Reinhard Marx, mit Dekret vom 17. Juli 2003 verhängt hat.
Zugleich halten sie es für notwendig, die Argumente des bekräftigten Dekrets zusammenfassend in Erinnerung zu rufen. Vor allem ist zu unterstreichen, daß das durchgeführte Verwaltungsverfahren rechtmäßig und richtig war. Darüber hinaus wurden die Argumente des Beschwerdeführers und seines Anwalts in der Prüfung, die dem Dekret vom 24. April 2004 vorausging, als nicht für den Tatbestand des delictum zutreffend befunden. Denn die „getreue Einhaltung aller in dieser Materie festgelegten Normen (vgl. can. 844 CIC; can. 671 CCEO) ist Ausdruck und zugleich Garantie der Liebe zu Jesus Christus im heiligsten Sakrament, zu den Brüdern und Schwestern anderer christlicher Konfessionen, denen wir das Zeugnis der Wahrheit schulden, wie auch zum Auftrag, die Einheit zu fördern“ (Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesica de Eucharistia, Nr. 46c, vgl. Nrn. 45-46).
Bezüglich der vom Beschwerdeführer jetzt vorgelegten Argumente, die zum Teil schon beim ersten Rekurs angeführt worden waren, sind folgende Klarstellungen angebracht.
Was den Tatbestand des delictum betrifft, aufgrund dessen Bischof Dr. Reinhard Marx mit Dekret die Strafe verhängt hat, ist zu betonen, daß es sich um einen schwerwiegenden Missbrauch handelt. Dieser besteht darin, daß der genannte Priester bei der von ihm in der Gethsemane-Kirche in Berlin am 29. Mai 2003 während des Ökumenischen Kirchentags gefeierten heiligen Messe in allgemeiner Weise alle Christen, auch die Nichtkatholiken, eingeladen hat, die heilige Kommunion zu empfangen. Diese Straftat ist bereits im angefochtenen Dekret in angemessener Weise zur Sprache gekommen. Alle Veröffentlichungen des Beschuldigten und die in der Folge eingetretene Öffentlichkeitswirkung seiner Tat sind also nicht Gegenstand dieses Urteils.
Die Schwere des Falles ergibt sich aus dem klaren Unterschied zwischen Fällen von einzelnen Personen, bei denen die Norm von can. 844 CIC angewandt werden kann, und einer ungerechtfertigten allgemeinen Einladung zur Kommunion, die sich an alle, auch an Nichtkatholiken, richtet und der eine irrige Lehrmeinung zugrunde liegt.
In Anbetracht der bereits im Dekret vom 24. April 2004 enthaltenen Ausführungen wird des weiteren unterstrichen, daß die Tat des Beschwerdeführers nicht in Einklang steht mit der Lehre der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia von Papst Johannes Paul II. (Nr. 45), in der die Norm von can. 844 § 4 CIC nicht ausgeweitet, sondern bekräftigt wird. Diesbezüglich missachtet der Beschwerdeführer eine der in dieser Norm erwähnten Bedingungen, die darin besteht, daß die betreffenden Christen „einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können“; diese Unmöglichkeit hat zum Zeitpunkt und am Ort der Straftat in keiner Weise bestanden. Außerdem verändert er in radikaler Weise die Bedingung „dummodo quoad eadem sacramenta fidem catholicam manifestent“, die er auf die Unterscheidung zwischen eucharistischer Gabe und gewöhnlicher Speise reduziert. Dies beinhaltet eine Abschwächung der fides eucharistica catholica. Deshalb können der Beschwerdeführer und sein Anwalt ihre eigenen Auffassungen nicht mit einem Vortrag von Kardinal Walter Kasper begründen, der mit der Lehre der genannten Enzyklika und den Normen des kanonischen Rechts in einer Linie steht.
Bezüglich der verschiedenen Episoden, die der Beschwerdeführer zu seiner Verteidigung angeführt hat und die, auch wenn sie wahr wären, sein Verhalten nicht rechtfertigen würden, ist Folgendes zu sagen. Einige entsprechen nicht der Wahrheit, wie etwa die schon im ersten Rekurs erwähnte Behauptung, der Heilige Vater hätte einen Nichtkatholiken zur heiligen Kommunion eingeladen oder ihm sogar die Kommunion gespendet. Andere werden vom Beschwerdeführer und seinem Anwalt in ungebührlicher, abwegiger und irriger Weise interpretiert. So zum Beispiel zitiert der Beschwerdeführer einen Autor in dem Sinn, daß er die Praxis des Heiligen Vaters belegen würde, Nichtkatholiken in allgemeiner Weise zur Kommunion einzuladen, während dieser in seiner Veröffentlichung, die der Beschwerdeführer als Beweis anführt, ausdrücklich sagt, daß der Heilige Vater bei bestimmten Begegnungen alle anwesenden Christen. einzuladen pflegte, der heiligen Messe in seiner Privatkapelle beizuwohnen, nicht aber die Kommunion zu empfangen. Es ist auch nicht wahr, daß diese Kongregation „ein Modell eucharistischer Gastfreundschaft“ der Erzdiözese Strassburg gebilligt hätte.
Schließlich sollen auch einige unhaltbare Lehrmeinungen hervorgehoben werden, die in der Beschwerde ausdrücklich enthalten sind oder implizit vorausgesetzt werden. Diese Meinungen sind weit davon entfernt, das Verhalten des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, sie beschweren ihn vielmehr weiter und offenbaren einen Widerspruch nicht nur disziplinärer, sondern grundsätzlich lehrmäßiger Art, der seine Widersetzlichkeit bekräftigt. Offensichtlich fehlt dem Beschwerdeführer zum Beispiel eine richtige katholische Ekklesiologie, wenn er die rhetorische Frage stellt: „Wie kann ich jemandem, der zum Leib Christi gehört, den Leib Christi verweigern?“ Dasselbe gilt für die von ihm vorgelegte, auch exegetisch ungenaue Interpretation der Worte des eucharistischen Hochgebets: „Nehmet und esset alle davon „. Solche Iehrmäßige Defizite werden zum offenen Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer soweit gelangt, einen Gegensatz zwischen Jesus und der Kirche aufzubauen.
Zusammen mit den genannten Feststellungen möchte diese Kongregation ihre Hoffnung bekunden, daß dem genannten Priester unter dem Beistand des Heiligen Geistes die Gnade geschenkt werde, zu bereuen und die Lehre der Kirche wieder in Treue anzunehmen, seine Umkehr zum Ausdruck zu bringen und zu versprechen, die Norm des kirchlichen Rechts zu befolgen.
In der am 12. November 2004 dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz hat Papst Johannes Paul II. die vorliegende, von der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation getroffene Entscheidung approbiert.
+ JOSEPH CARD. RATZINGER, Präfekt
+ ANGELO AMATO, SBD, Titularerzbischof von Sila, Sekretär
Dieses Dekret wird dem Beschwerdeführer, Herrn DDr. Gotthold Hasenhüttl, seinem Anwalt, Herrn Pfarrer i.R. Erhard Bertel, sowie dem Bischof von Trier, Herrn Dr. Reinhard Marx, zur Kenntnis gebracht.
Concordat cum originali
Don Mauro UGOLINI, Notaio

März 2010 | Sapere aude, Zeitgeschehen | Kommentieren