Bundesjustizministerin Zypries begrüßt die Rücknahme des Normenkontrollantrags Bayerns gegen die Stiefkindadoption bei homosexuellen Lebenspartnern. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 hat die Bayerische Staatsregierung einen Antrag zurückgenommen, mit dem sie vor dem Bundesverfassungsgericht gegen eine am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes, insbesondere gegen das Recht zur Stiefkindadoption, vorgegangen war.
„Es ist schön, dass sich die CSU Fakten nicht verschließt. Unsere Studie zur Situation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften hat eindrucksvoll belegt, dass Lebenspartner als Adoptiveltern geeignet sind. Kinder wachsen nämlich dort gut auf, wo sie geliebt werden. Auf die sexuelle Identität kommt es nicht an. Ich hoffe nun auch, dass CDU/CSU endlich ihren Widerstand aufgeben und den Weg zur Zeichnung des geänderten Europäischen Adoptionsübereinkommens freimachen, damit wir neben der Stiefkindadoption auch die gemeinsame Adoption durch Lebenspartner ermöglichen können“, sagte Brigitte Zypries.

Mit der von Bundesjustizministerin Zypries vorangetriebenen, seit 1. Januar 2005 wirksamen Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurde die Rechtsstellung eingetragener Lebenspartner derjenigen von Ehegatten weiter angeglichen. Insbesondere wurde die so genannte Stiefkindadoption ermöglicht. Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind hat und sich der andere Lebenspartner mit um dieses Kind kümmert, kann diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden. Dabei gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach grundsätzlich auch der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner zustimmen muss.

Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes dient. Gegen diese Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes hatte sich die Bayeri sche Staatsregierung mit einem Normenkontrollantrag an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Nach ihrer Auffassung verstößt insbesondere die Stiefkindadoption gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, da Elternrechte nur einem Vater und einer Mutter, nicht aber zwei Personen gleichen Geschlechts zustehen könnten. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte Bayerns den Normenkontrollantrag zurückgenommen.

Über die seit Anfang 2005 bestehende Möglichkeit der Stiefkindadoption hinaus fordert Bundesjustizministerin Zypries – unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Ehepaaren – die Möglichkeit der gemeinsamen Adoption durch eingetragene Lebenspartner. Diese Forderung ist die Konsequenz aus den Ergebnissen einer im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstellten Studie zur Situation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.

Die Studie bestätigt, dass in allen Familienformen die Beziehungsqualität in der Familie der bedeutsame Einflussfaktor für die kindliche Entwicklung ist. Kinder wachsen in Lebenspartnerschaften genauso gut auf wie bei heterosexuellen Eltern und sind deshalb unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehepaare als Adoptiveltern geeignet. Voraussetzung für das gemeinsame Adoptionsrecht von Lebenspartnern ist allerdings, dass  Deutschland das geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen zeichnet und in Kraft setzt. Dieses Abkommen lässt im Unterschied zur Fassung von 1967 die gemeinsame Adoption auch durch Lebenspartner zu.

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Aug. 2009 | Allgemein | Kommentieren