Am 1. September 2009 tritt die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von
Patientenverfügungen in Kraft. Damit sind die Voraussetzungen von Patientenverfügungen
und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Patientenverfügungen erlauben dem Arzt den Willen des Patienten zu erfüllen, die sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
„Das Gesetz zur Patientenverfügung bringt endlich Sicherheit und Klarheit für die etwa acht
Millionen Menschen, die schon heute eine solche Verfügung haben – und natürlich auch für
alle, die sich in Zukunft dafür entscheiden. Patienten und ihre Angehörigen haben damit Gewissheit:
Der Patientenwille ist in allen Lebenslagen oberstes Gebot. Neu ist die Schriftform.
Ab dem 1. September müssen Patientenverfügungen schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben
sein. Frühere schriftliche Verfügungen bleiben wirksam. Auf höhere bürokratische
Hürden oder eine Reichweitenbegrenzung haben wir bewusst verzichtet. Das Gesetz sagt
klipp und klar: Jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation
entspricht, ist für alle Beteiligten verbindlich. So stellen wir sicher, dass die
Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt
werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln
über den Patientenwillen das Gericht als neutrale Instanz entscheidet.“, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
„Der gesetzliche Rahmen steht. Jetzt muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine Patientenverfügung
will oder nicht. Keiner darf eine solche Verfügung verlangen, weder vor einer
Operation im Krankenhaus noch bei einer Aufnahme im Pflegeheim. Wer sich aus freien
Stücken für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte sich Zeit nehmen nachzudenken, in
welcher Situation er wie behandelt werden will. Je konkreter die Formulierung, desto besser
BMJ – Mitteilung für die Presse Seite 2
die Orientierung für alle Beteiligten. Ich rate auch dazu, vorhandene Patientenverfügungen
regelmäßig zu aktualisieren. Im Ernstfall geht es ja darum, ob die Verfügung den aktuellen
Willen wiedergibt. Ist sie Jahrzehnte alt, können Zweifel aufkommen. Darum ist es gut, das
Papier etwa alle zwei Jahre durchzulesen und mit einer kurzen Notiz klarzustellen, ob und
wie es weiter gelten soll. Damit die Verfügung – auch wenn es schnell gehen muss – zur
Hand ist, sollte man einen Hinweis darauf bei sich tragen, dass es sie gibt und wo sie zu
finden ist. Ich empfehle außerdem, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den niedergelegten
Willen zu Geltung bringen kann. Mit ihr sollte man die Verfügung besprechen,
damit klar ist, was gemeint ist. Weitergehende Ratschläge, Textbausteine und Formulierungshilfen
gibt unsere Informationsbroschüre, die kostenlos beim Bundesjustizministerium
bestellt werden kann“, erläuterte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
• Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen,
ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht
mehr selbst äußern können. Kommt es danach zur Entscheidungsunfähigkeit des
Betroffenen, sind Betreuer und Bevollmächtigter an die Patientenverfügung gebunden.
Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen
Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen
zur Geltung bringen. Es gibt keine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen
kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt.
• Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen
können jederzeit formlos widerrufen werden. Gibt es keine Patientenverfügung
oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer
oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden,
ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff
einwilligt.
• Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen wird im
Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde
Arzt prüft, was medizinisch angezeigt ist und erörtert die Maßnahme mit
dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger
und sonstiger Vertrauenspersonen.
• Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig,
bedarf es keiner Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten,
müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
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Wer sich für eine Patientenverfügung entscheidet, findet Hilfestellungen in der vom Bundesministerium
der Justiz herausgegebenen Broschüre „Patientenverfügung“. Sie enthält allgemeine
Empfehlungen, sorgfältig erarbeitete Textbausteine für die Formulierung der individuellen
Entscheidungen sowie zwei Beispiele einer möglichen Patientenverfügung. Die Broschüre
kann unter www.bmj.de/patientenverfuegung elektronisch abgerufen oder kostenlos
bestellt werden.
Informationen zu der Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit der Durchsetzung der Patientenverfügung
und/oder mit anderen Aufgaben zu betrauen, enthält die Broschüre „Betreuungsrecht“.
Sie informiert ausführlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Betreuungsrechts
und gibt im Anhang konkrete Hinweise, wie man für den möglichen Fall der eigenen
Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen kann. Ausführlich wird dabei auf die sogenannte Vorsorgevollmacht
eingegangen. Erläutert wird auch die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung
zu bestimmen, wer im Ernstfall zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden soll.
Konkrete Formulierungsvorschläge runden das Angebot ab. Die Broschüre kann unter
www.bmj.de/betreuungsrecht abgerufen oder bestellt werden.
Aug. 2009 | Allgemein | Kommentieren