Bislang, nämlich bis zum 21. Mai 2007, war die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen nicht erlaubnispflichtig, nach § 14 der Gewerbeordnung bestand lediglich die Pflicht, die Aufnahme der Tätigkeit gegenüber dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Anlass für die Änderungen war die europäische Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 über die Versicherungsvermittlung. Diese verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und –beratung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen. Die Richtlinie ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts am 22. Mai 2007 in Kraft getreten und in deutsches Recht umgesetzt worden.

Soweit – und deshalb – so gut …

Ziel und Zweck der neuen Regelungen ist die Förderung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs und die Stärkung des Verbraucherschutzes. Im Ergebnis kann nun jeder Versicherungsvermittler, der in einem EU- Land registriert ist, in allen anderen Mitgliedstaaten der EU/EWR seine Dienste anbieten. Gleichzeitig sei (so die DIHK Berlin in VVR – Merkblatt 6 – Informationspflichten), gewährleistet, dass alle Versicherungsvermittler ungeachtet ihres Herkunftslandes vergleichbare persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen.

Auch, was sich mit alledem ändern soll, ist soweit in Ordnung, Versicherungsvermittler und -berater dürfen nämlich nun in der Regel ab dem 22. Mai 2007 nur noch tätig werden, wenn sie über eine Erlaubnis verfügen, wofür Voraussetzung der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung sowie der Nachweis entsprechender Sachkunde. Außerdem müssen sich die Vermittler und –berater in ein zentrales Online-Register eintragen lassen. Die Vermittlung ohne Registrierung ist mittlerweile als Ordnungswidrigkeit strafbewehrt.
Gegenüber ihren Kunden sollen künftig Versicherungsvermittler festgelegte Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten nachkommen.
Dafür zuständig, daß dies alles seine Ordnung hat und auch zuständig für die Erlaubniserteilung und die Registrierung ist die örtliche Industrie- und Handelskammer, wobei das Register zentral für alle Industrie- und Handelskammern über die gemeinsame Stelle Deutscher Industrie- und Handelskammertag geführt wird.

Bevor wir zum „Aber“ kommen – das unserer Meinung mit Monopolbildung zu tun hat, und zu guter Letzt wohl ein Fall für das Bundeskartellamt sein wird, zunächst das für Versicherungsnehmer, für die Verbraucher also, Erfreuliche. – Das „Aber“ kommt dann (für eilige Leser nach – was Wunder – der Überschrift: „Aber“

Der Versicherungsvermittler hat nunmehr umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden, die im Versicherungsvertragsgesetz (§ 42 a ff. VVG) konkretisiert sind:

(etwa die Verpflichtung, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt
angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, zudem hat der Makler mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist. Auch muss der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Dies alles muss der Vertreter unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags dokumentieren.
Zudem muß dem Versicherungsnehmer die Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung, bzw. vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Teilweise dürfen die Informationen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In der Regel sind in diesen Fällen die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen,“ Soweit so ja auch in der Tat gut …

Kommen wir nun aber endlich zum wahrscheinlich für (fast!) alle Beteiligten nicht zu Ungunsten ausschlagenden „Aber“:

Das Ganze hätte klammheimlich (würde klammheimlich über die Bühne gegangen sein) gehen können und natürlich auch sollen, hätte da nicht wer mit welchem Grund auch immer, der Rundschau ein Schreiben (hier das Original als PDF) vorgelegt von der „Hauptgeschäftsführung des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e. V.“ .“An die Damen und Herren Leiter/Innen der Außendienst-Ausbildung gemäß“ (sic) „besonderem Verteiler“ zugespielt; worin es wörtlich heisst : „

März 2008 | Allgemein, In vino veritas, Sapere aude, Wirtschaft | Kommentieren