
So lasse ich also erst einmal den Redakteur von netzpolitik.org Andre Meister zu Wort kommen, der sich heute in einer förmlichen Mitteilung an die Presse gewendet hat:
Wir haben Post vom Generalbundesanwalt erhalten. Darin bestätigt er die Ermittlungen gegen Markus, mich und Unbekannt „wegen Verdachts des Landesverrats“ nach § 94 Strafgesetzbuch:
Wer ein Staatsgeheimnis […] an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Wir sind keine Zeugen, sondern sollen als Mittäter ebenso haftbar gemacht werden wie unsere unbekannte(n) Quelle(n). Wir sehen das als einen Angriff auf die Pressefreiheit! Es ist lange her, dass in Deutschland so gegen Journalisten und ihre Quellen vorgegangen wurde.
Über die Hintergründe berichtete unter anderem 3sat Kulturzeit: Geheime Straftäter – Whistleblower unter Anklage?
Wir lassen uns nicht einschüchtern und finanzieren uns übrigens über freiwillige Spenden. Mit Eurer Unterstützung können wir noch viel mehr aufdecken und uns rechtlich besser wappnen.
Nächsten Mittwoch bekommen wir übrigens eine Auszeichnung als „Ausgezeichneter Ort“ von Deutschland – Land der Ideen, einer „gemeinsamen Standortinitiative der Bundesregierung und der deutschen Industrie“ – Schirmherr ist Bundespräsident Joachim Gauck.
Hier der Brief in Volltext (ohne Links):
Der Generalbundesanwalt24. Juli 2015
Aktenzeichen: 3 BJs 13/15-1
Bearbeiter/in: OStA b. BGH Greven
Betrifft: Ermittlungsverfahren gegen
- Andre Meister
- Markus Beckedahl
- Unbekannt
wegen Verdachts des Landesverrats;
hier: Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Sehr geehrter Herr Beckedahl,
im Hinblick auf die Bestimmung des § 78c Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 StGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Alt. 2 Berliner Pressegesetz gebe ich Ihnen Kenntnis davon, dass ich aufgrund von Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Landesverrats gemäß §§ 94 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB eingeleitet habe. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Veröffentlichung der beiden nachgenannten Artikel im Internetblog „Netzpolitik.org“. Sie sind Verantwortlicher des Blogs. Am 25. Februar 2015 um 10:40 Uhr wurde der Artikel mit der Überschrift „Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an ‚Massenauswertung von Internetinhalten‘ (Updates)“ veröffentlicht. Anschließend erschien am 15. April 2015 um 9:05 Uhr ein Beitrag mit dem Titel „Geheime Referatsgruppe: Wir präsentieren die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung„, der seit dem 15. April 2015 um 20:10 Uhr auch in englischer Sprache abrufbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Georg)
31.Juli.2015, 11:21
Mit den gerade bekannt gewordenen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen Netzpolitik.org macht die Bundesanwaltschaft von einer Norm Gebrauch, die seit jeher kritisiert wurde, da sie ein staatliches Vorgehen gegen einen kritischen Journalismus ermöglicht: Den „Publizistischen Landesverrat“. Zu Recht wurde in den vergangen Jahren und Jahrzehnten praktisch kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, gestützt auf das Strafgesetzbuch wegen der öffentlichen Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen gegen Presseorgane vorzugehen. Dies allein reicht aber nicht aus, um die Freiheit der Berichterstattung sicherzustellen. Der DAV fordert daher die Abschaffung des „Publizistischen Landesverrates“.
Nicht zuletzt durch die Veröffentlichung der Edward Snowden-Dokumente wurde der größte Abhörskandal der Welt publik gemacht. „Es besteht ein fundamentales Interesse der Öffentlichkeit, über solche Vorgänge aufgeklärt zu werden, insbesondere dann, wenn es um millionenfache Eingriffe in die Grundrechte geht“, so Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des Deutschen Anwaltvereins.
Dass die Weitergabe von Staatsgeheimnissen strafbar ist, hat seine Richtigkeit. Zu Recht können aber Journalisten in den USA, die bereits durchgesickerte Informationen veröffentlichen, nicht bestraft werden, sodass die Möglichkeit einer straffreien Berichterstattung gewährleistet ist. Nach Ansicht des DAV muss es der Presse möglich sein – und ist es sogar ihre Aufgabe – solche Informationen zu veröffentlichen, um der wichtigen Aufgabe einer kritischen Berichterstattung gerecht zu werden. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Journalisten auch dann, wenn ihnen Informationen zugespielt werden, die aus einer Straftat stammen, ihre Informanten nicht preisgeben müssen. Dies verdeutlicht, welch außerordentlich hohen Stellenwert das Bundesverfassungsgericht der Meinungs- und Pressefreiheit einräumt. Es muss sichergestellt werden, dass nicht nur das Privileg des Quellenschutzes gewährt wird, sondern die Presse auch die daraus gewonnenen Informationen verwerten kann.
Es kann nicht sein, dass der Bürger immer gläserner wird, während der Staat immer mehr versucht, geheim zu bleiben“.
Deutscher Anwalt Verein
17.Sep..2015, 13:03
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